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Document 62020TO0731

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Dezember 2020.
ExxonMobil Production Deutschland GmbH gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 2003/87/EG – Beschluss 2011/278/EU – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-731/20 R.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:654

 Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 31. Dezember 2020 –
ExxonMobil Production Deutschland/Kommission

(Rechtssache T‑731/20 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Richtlinie 2003/87/EG – Beschluss 2011/278/EU – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 13, 21)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 16, 17)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 18-20)

Gegenstand

Antrag nach Art. 279 AEUV und Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 7428258 Emissionszertifikate auf das Anlagenkonto der Antragstellerin zu überweisen

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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