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Έγγραφο 62020TO0475

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. November 2020.
LE gegen Europäische Kommission.
Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Rückforderung der gezahlten Beträge – Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung – Fehlende Dringlichkeit.
Rechtssache T-475/20 R.

Συλλογή της Νομολογίας — Γενική Συλλογή — Τμήμα «Πληροφορίες για τις μη δημοσιευόμενες αποφάσεις»

Αναγνωριστικό ECLI: ECLI:EU:T:2020:574

 Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. November 2020 –
LE/Kommission

(Rechtssache T‑475/20 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) – Rückforderung der gezahlten Beträge – Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156)

(vgl. Rn. 32-35)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Notwendigkeit, ein wahrheitsgetreues und umfassendes Bild der finanziellen Lage abzugeben

(Art. 256 Abs. 1, 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4 und 5)

(vgl. Rn. 38, 39, 42-44, 48, 49)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV)

(vgl. Rn. 40)

Gegenstand

Antrag nach Art. 299 AEUV auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss der Kommission C(2020) 3988 final vom 9. Juni 2020 über die Festsetzung einer Zahlungspflicht, der ein vollstreckbarer Titel gegenüber der Antragstellerin ist

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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