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Document 62020TJ0650

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juni 2023.
    KD gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Personal des EUIPO – Befristeter Vertrag – Nichtverlängerung – Zuständige Behörde – Grundsatz der guten Verwaltung – Recht auf Anhörung – Haftung – Immaterieller Schaden.
    Rechtssache T-650/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:305

     Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juni 2023 –
    KD/EUIPO

    (Rechtssache T‑650/20) ( 1 )

    „Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Personal des EUIPO – Befristeter Vertrag – Nichtverlängerung – Zuständige Behörde – Grundsatz der guten Verwaltung – Recht auf Anhörung – Haftung – Immaterieller Schaden“

    1. 

    Organe der Europäischen Union – Ausübung der Zuständigkeiten – Übertragung von Befugnissen – Ermächtigung oder Subdelegation, die einer Person erteilt wird, die ein bestimmtes Amt bei den Organen ausübt – Wechsel der dieses Amt ausübenden Person – Keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Ermächtigung oder Subdelegation

    (Beamtenstatut, Art. 2 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 6; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 153 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 34, 35, 39, 40)

    2. 

    Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Begriff „beschwerende Entscheidung“ im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung von Verträgen – Erlass der Entscheidung, ohne dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben – Verletzung des Anhörungsrechts – Folgen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 56-60, 64-69)

    Tenor

    1. 

    Die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. April 2020, den Vertrag von KD nicht zu verlängern, wird aufgehoben.

    2. 

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3. 

    Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der KD entstandenen Kosten.

    4. 

    KD trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 19 vom 18.1.2021.

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