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Document 62020TJ0453
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juni 2021.
KZ gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit – Urlaub aus persönlichen Gründen – Fehlende Beförderungsfähigkeit.
Rechtssache T-453/20.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juni 2021.
KZ gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit – Urlaub aus persönlichen Gründen – Fehlende Beförderungsfähigkeit.
Rechtssache T-453/20.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:339
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juni 2021 –
KZ/Kommission
(Rechtssache T‑453/20)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit – Urlaub aus persönlichen Gründen – Fehlende Beförderungsfähigkeit“
1. |
Beamte – Beförderung – Anwendbare Bestimmungen – Festlegung und Durchführung – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Beamtenstatut, Art. 45) (vgl. Rn. 39) |
2. |
Beamte – Beförderung – Voraussetzungen – Von der Kommission eingeführtes System – Nichterfassung eines Beamten, der sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidung in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet – Zulässigkeit – Beamter, der während des für das Beförderungsverfahren herangezogenen Zeitraums tätig war – Keine Auswirkungen – Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Beamtenstatut, Art. 36 bis 42c und 45) (vgl. Rn. 40, 42, 43, 46-52, 55-60, 63) |
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 32-2019 vom 14. November 2019 veröffentlichten Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2019 beförderten Beamten aufzunehmen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
KZ trägt die Kosten. |