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Document 62020TJ0404

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021.
Global Translation Solutions ltd. gegen Europäische Kommission.
Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Vergabeverfahren – Übersetzungsdienstleistungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Zuschlagskriterien – Bewertungsmethode – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Transparenz – Begründungspflicht – Sorgfaltspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
Rechtssache T-404/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:654

 Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2021 – Global Translation Solutions/Kommission

(Rechtssache T‑404/20)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Vergabeverfahren – Übersetzungsdienstleistungen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Zuschlagskriterien – Bewertungsmethode – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung – Transparenz – Begründungspflicht – Sorgfaltspflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Eindeutige Formulierung der Anträge des Klägers – Fehlen – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d und e)

(vgl. Rn. 25-27)

2. 

Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/1046, Art. 166 Abs. 2)

(vgl. Rn. 42)

3. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlen – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 62)

4. 

Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebots – Umfang – Pflicht, die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig zu formulieren

(Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/1046, Art. 160 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 2)

(vgl. Rn. 76-79)

5. 

Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Zuschlagskriterien – Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz – Verpflichtung festzulegen, wie Unterkriterien der Zuschlagskriterien, die im Lastenheft oder in der Ausschreibung vorgesehen sind, gewichtet werden

(Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/1046, Art. 160 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 2)

(vgl. Rn. 80)

6. 

Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebots – Umfang – Verpflichtung, vor der Einreichung der Angebote die Bewertungsmethode des öffentlichen Auftraggebers mitzuteilen – Fehlen

(Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/1046, Art. 160 Abs. 1 und Art. 166 Abs. 2)

(vgl. Rn. 81, 82, 91)

7. 

Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Zuschlagskriterien – Bewertungsmethode – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers

(Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/1046, Art. 166 Abs. 2)

(vgl. Rn. 83, 84)

8. 

Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, das Angebot nicht zu berücksichtigen – Beurteilung anhand der dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen – Angaben gegenüber dem Kläger, aus denen nicht klar hervorgeht, aus welchen Gründen das Angebot abgelehnt wurde, und aus denen nicht hinreichend deutlich wird, welche Merkmale und welche Vorteile das erfolgreiche Angebot hatte – Pflicht, auf schriftliches Ersuchen die Merkmale und die relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mitzuteilen Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Vorlage einer detaillierten vergleichenden Analyse des erfolgreichen Angebots und des Angebots des ausgeschlossenen Bieters – Fehlen – Hinreichende Begründung

(Art. 296 AEUV; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/1046, Art. 170 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a und Anhang I, Abschnitt 31.1)

(vgl. Rn. 108-110)

9. 

Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Beurteilung anhand der dem Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen

(Art. 296 AEUV; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/1046, Art. 170 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a und Anhang I, Abschnitt 31.1)

(vgl. Rn. 111)

10. 

Handlungen der Organe – Begründung – Verpflichtung – Umfang – Entscheidung in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot nicht zu berücksichtigen – Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Vorlage einer detaillierten vergleichenden Analyse des erfolgreichen Angebots und des Angebots des ausgeschlossenen Bieters – Fehlen

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates 2018/1046, Art. 170 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a und Anhang I, Abschnitt 31.1)

(vgl. Rn. 126)

11. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

(vgl. Rn. 133)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben vom 17. April 2020 enthaltenen Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin im Vergabeverfahren TRAD 19 für das Los 22 (EN>MT) abgegebene Angebot zurückzuweisen und dieses Los an einen anderen Bieter zu vergeben, und „aller konnexen Entscheidungen“

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Global Translation Solutions ltd. trägt die Kosten.

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