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Document 62020CO0676

    Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 31. März 2023.
    Asociación Estatal de Entidades de Servicios de Atención a Domicilio (ASADE) gegen Consejería de Sanidad de la Diputación General de Aragón.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 74 bis 77 – Erbringung von Dienstleistungen im Sozial- und Gesundheitsbereich – Verwendung von Vereinbarungen der konzertierten Aktion mit privaten Einrichtungen ohne Erwerbszweck – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und j.
    Rechtssache C-676/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:289

     Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 31. März 2023 –
    ASADE

    (Rechtssache C‑676/20) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Rein innerstaatlicher Sachverhalt – Vergabe öffentlicher Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 74 bis 77 – Erbringung von Dienstleistungen im Sozial- und Gesundheitsbereich – Verwendung von Vereinbarungen der konzertierten Aktion mit privaten Einrichtungen ohne Erwerbszweck – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und j“

    1. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Umfang der Verpflichtung im Bereich der Grundfreiheiten – Frage in Bezug auf einen Rechtsstreit, der nicht über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweist – Keine Angabe des Anknüpfungspunkts, der die erbetene Auslegung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich macht – Offensichtliche Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)

    (vgl. Rn. 36)

    2. 

    Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24 – Erteilung des Zuschlags – Grundsätze der Gleichbehandlung der Auftraggeber und der Transparenz – Tragweite – Erbringung von sozialen und gesundheitsbezogenen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse – Öffentliche Aufträge, die bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten sind – Maximale Laufzeit des Vertrags von mehr als drei Jahren – Verwendung von Vereinbarungen der konzertierten Aktion mit privaten Einrichtungen ohne Erwerbszweck – Erstattung der dem Dienstleister entstandenen Kosten – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 75 bis 77 und Anhang XIV)

    (vgl. Rn. 43-56, 59 und Tenor)

    3. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht – Vermutung der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen

    (Art. 267 AEUV)

    (vgl. Rn. 61)

    4. 

    Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123 – Anwendungsbereich – Reichweite – Gesundheitsdienstleistungen und soziale Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen – Begriffe – Vereinbarte Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte Leistungen der Zusammenarbeit und der Unterstützung der medizinischen Versorgung, wie etwa Beförderung zu Gesundheitszentren oder Begleitung der Patienten – Einbeziehung – Folgen – Ausschluss vom Anwendungsbereich der Richtlinie

    (Richtlinie 2006/123 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und j)

    (vgl. Rn. 62, 63, 65-70)

    5. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Offensichtlich unerhebliche Frage – Frage ohne Bezug zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits – Offensichtliche Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 64, 71-73)

    Tenor

    Die Art. 76 und 77 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

    sind dahin auszulegen, dass

    sie einer nationalen Regelung, die Einrichtungen ohne Erwerbszweck die Möglichkeit vorbehält, unter Wahrung der Grundsätze der Öffentlichkeit, des Wettbewerbs und der Transparenz Vereinbarungen zu schließen, gemäß denen sie gegen Erstattung ihrer Kosten soziale oder gesundheitsbezogene Dienstleistungen von allgemeinem Interesse erbringen, und zwar unabhängig vom geschätzten Wert dieser Dienstleistungen, nicht entgegenstehen, wenn die Verwendung solcher Vereinbarungen darauf abzielt, Ziele der Solidarität zu erreichen, ohne unbedingt die Angemessenheit oder die Haushaltseffizienz der Erbringung dieser Dienstleistungen im Verhältnis zur im Allgemeinen auf Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge anwendbaren Regelung zu verbessern, sofern

    zum einen der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Einrichtungen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beiträgt, auf denen diese Regelung beruht, und

    und zum anderen der Transparenzgrundsatz gewahrt ist, wie er insbesondere in Art. 75 der Richtlinie konkretisiert ist.


    ( 1 ) ABl. C 138 vom 19.4.2021.

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