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Document 62020CO0378

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2021.
Stadtapotheke E gegen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf ein unparteiisches Gericht – Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke – Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtes bei der Apothekerkammer – Berufsfreiheit und Recht, zu arbeiten – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen öffentliche Apotheke – Verhältnismäßigkeit – Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Rechtssache C-378/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:130

 Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. Februar 2021 –
Stadtapotheke E

(Rechtssache C‑378/20) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf ein unparteiisches Gericht – Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke – Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtes bei der Apothekerkammer – Berufsfreiheit und Recht, zu arbeiten – Unternehmerische Freiheit – Eigentumsrecht – Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen öffentliche Apotheke – Verhältnismäßigkeit – Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

1. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Nationale Regelung, die keine Maßnahme zur Durchführung des Unionsrechts darstellt und keine anderen Anknüpfungspunkte an dieses aufweist – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94)

(vgl. Rn. 28-31, 34 und Tenor)

2. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts – Nationale Regelung, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt und dieses nicht durchführt – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94)

(vgl. Rn. 32-34 und Tenor)

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Entscheidung vom 10. August 2020 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


( 1 ) ABl. C 443 vom 21.12.2020.

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