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Document 62020CO0318

    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. November 2020.
    Colt Technology Services SpA u. a. gegen Ministero della Giustizia u. a.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Nationale Regelung im Bereich der Berechnung des Tarifs für die von den Justizbehörden angeordneten Überwachungstätigkeiten – Fehlende Berücksichtigung des Grundsatzes der vollständigen Erstattung der Kosten der Kommunikationsunternehmen – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit.
    Rechtssache C-318/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:969

     Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 26. November 2020 –
    Colt Technology Services u. a.

    (Rechtssache C‑318/20) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Nationale Regelung im Bereich der Berechnung des Tarifs für die von den Justizbehörden angeordneten Überwachungstätigkeiten – Fehlende Berücksichtigung des Grundsatzes der vollständigen Erstattung der Kosten der Kommunikationsunternehmen – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit“

    1. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht – Vermutung der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen

    (Art. 267 AEUV)

    (vgl. Rn. 12-14)

    2. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Fragen ohne genaue Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen ergibt – Fragen, die in einem Zusammenhang gestellt werden, der eine sachdienliche Beantwortung ausschließt – Offensichtliche Unzulässigkeit

    (Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und 94)

    (vgl. Rn. 15-17, 20, 21, 23, 24 und Tenor)

    3. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erfordernis, dem Gerichtshof gegenüber hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen – Umfang der Verpflichtung im Bereich des Wettbewerbs

    (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)

    (vgl. Rn. 22)

    Tenor

    Das vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 13. Februar 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


    ( 1 ) ABl. C 348 vom 19.10.2020.

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