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Document 62020CJ0411

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2022.
    S gegen Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Freizügigkeit – Gleichbehandlung – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 24 Abs. 1 und 2 – Leistungen der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 4 – Familienleistungen – Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat.
    Rechtssache C-411/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:602

    Rechtssache C‑411/20

    S

    gegen

    Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen)

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2022

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Freizügigkeit – Gleichbehandlung – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 24 Abs. 1 und 2 – Leistungen der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 4 – Familienleistungen – Ausschluss wirtschaftlich nicht aktiver Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat“

    1. Soziale Sicherheit – Familienleistungen – Begriff – Familienleistungen, die unabhängig von einer Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne Weiteres nach objektiven Kriterien gewährt werden und die dem Ausgleich von Familienlasten dienen – Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Buchst. z und Art. 3 Abs. 1 Buchst. j)

      (vgl. Rn. 34)

    2. Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Nicht erwerbstätiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält – Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats – Begriff des Wohnsitzes

      (Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Buchst. j und Art. 11 Abs. 3 Buchst. e)

      (vgl. Rn. 36, 37)

    3. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Pflicht des Aufnahmemitgliedstaats, nicht erwerbstätigen Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen einzuräumen – Voraussetzungen – Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, der die Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt

      (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 24 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 41, 42)

    4. Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Richtlinie 2004/38 – Sozialhilfeleistungen – Begriff – Kindergeld, das unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt wird und nicht dazu dient, dessen Lebensunterhalt sicherzustellen – Ausschluss

      (Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Buchst. z und Art. 3 Abs. 1 Buchst. j; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 24 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 45-48)

    5. Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Gleichbehandlung – Nationale Regelung, die wirtschaftlich nicht aktive Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat von der Gewährung von Kindergeld ausschließt – Unzulässigkeit – Unmittelbare Diskriminierung – Rechtfertigung – Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger im Bereich der Sozialhilfe – Unanwendbarkeit

      (Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 11 Abs. 3 Buchst. e; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 49-55, 58-61, 65, 67-69 und Tenor)

    6. Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Gleichbehandlung – Möglichkeit für den wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu berufen – Voraussetzung – Begründung seines gewöhnlichen Aufenthalts während des betreffenden Zeitraums und Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

      (Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 70-72)

    Zusammenfassung

    S und ihre Familienangehörigen sind Unionsbürger, die aus einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland stammen. Im Oktober 2019 beantragte S für ihre Kinder in Deutschland Kindergeld für den Zeitraum von August bis Oktober 2019. Die mit dem Antrag befasste Familienkasse ( 1 ) stellte fest, dass S und ihre Familie am 19. August 2019 von ihrem Herkunftsmitgliedstaat aus nach Deutschland eingereist seien und dort ihren Wohnsitz begründet hätten. Da S jedoch während der drei Monate nach der Begründung ihres Wohnsitzes in Deutschland keine inländischen Einkünfte bezogen habe, erfülle sie nicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts ( 2 ) für den Bezug des beantragten Kindergelds. Die Familienkasse lehnte daher den Antrag von S ab.

    S erhob beim vorlegenden Gericht ( 3 ) Klage auf Aufhebung dieser Ablehnung.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Bestimmung des deutschen Rechts, auf der diese Ablehnung beruhe, einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründe, und einen deutschen Staatsangehörigen, der dort nach einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründe, unterschiedlich behandele. Nach dieser Bestimmung wird nämlich einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, wie S, in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts die Gewährung von Kindergeld verweigert, wenn er nicht den Nachweis erbringt, dass er in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dagegen hat ein deutscher Staatsangehöriger schon in diesen ersten drei Monaten einen Anspruch auf Kindergeld, auch wenn er keine Erwerbstätigkeit ausübt.

    Das vorlegende Gericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet, um zu erfahren, ob diese Ungleichbehandlung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof (Große Kammer), dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dem von der Verordnung Nr. 883/2004 ( 4 ) vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderläuft. Er stellt ferner fest, dass die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ( 5 ) von diesem Grundsatz abzuweichen, auf Sozialhilfeleistungen beschränkt und nicht auf die in Rede stehende Regelung anwendbar ist.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    Einleitend weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht ( 6 ), und dass dieses Recht für den Unionsbürger und seine Familienangehörigen fortbesteht, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen ( 7 ). Folglich verfügt ein Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, unter Beachtung dieser beiden Voraussetzungen über ein Recht auf Aufenthalt von drei Monaten in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt.

    Nach diesem Hinweis prüft der Gerichtshof, ob sich ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, wenn er sich in einer Situation des rechtmäßigen Aufenthalts ( 8 ) im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats befindet, für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen auf den Grundsatz der Gleichbehandlung mit wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats berufen kann, die, nachdem sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, in diesen Mitgliedstaat zurückkehren.

    Zu diesem Zweck bestimmt er erstens die Tragweite von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, der es erlaubt, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen und den wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Sozialhilfeleistungen zu verweigern.

    Da das in Rede stehende Kindergeld unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt wird und nicht dazu dient, dessen Lebensunterhalt sicherzustellen, fällt es nicht unter die „Sozialhilfeleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung.

    Der Gerichtshof fügt hinzu, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie es dem Aufnahmemitgliedstaat erlaubt, in Bezug auf die Gewährung anderer Leistungen als „Sozialhilfeleistungen“ vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen, der für Unionsbürger, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, grundsätzlich gelten muss.

    Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist nämlich als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie einen besonderen Ausdruck findet, eng und im Einklang mit den Vertragsbestimmungen auszulegen. Weder der Wortlaut noch der Regelungszusammenhang dieser Bestimmung lassen aber die Annahme zu, dass der Unionsgesetzgeber es dem Aufnahmemitgliedstaat mit dieser Bestimmung erlauben wollte, in Bezug auf andere Leistungen als Sozialhilfeleistungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abzuweichen.

    Zweitens bestimmt der Gerichtshof die Tragweite von Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004.

    Nach dieser Verordnung ( 9 ) unterliegt ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt hat, hinsichtlich der Gewährung von Familienleistungen den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, d. h. im vorliegenden Fall Deutschlands. Die Zuständigkeit Deutschlands, in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen diese Leistungen gewährt werden, muss aber im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt werden.

    Insoweit haben nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Diese Verordnung enthält keine Bestimmung, die es dem Aufnahmemitgliedstaat eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und sich rechtmäßig im erstgenannten Mitgliedstaat aufhält, ermöglichen würde, diesen Unionsbürger im Hinblick auf den Umstand, dass er wirtschaftlich nicht aktiv ist, hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienleistungen anders zu behandeln als seine eigenen Staatsangehörigen. Ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, kann sich daher im Aufnahmemitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung von Familienleistungen unter denselben Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats auf den in Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung berufen.

    Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass eine nationale Regelung wie die in Rede stehende eine unmittelbare Diskriminierung eines solchen Unionsbürgers darstellt. Mangels einer ausdrücklichen Ausnahme in der Verordnung Nr. 883/2004 kann eine solche Diskriminierung nicht gerechtfertigt werden.

    Jedoch muss der wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, der sich im Aufnahmemitgliedstaat auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf die Gewährung von Familienleistungen beruft, während des Zeitraums der ersten drei Monate, in dem ihm in diesem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2004/38 ( 10 ) ein Aufenthaltstitel erteilt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat begründet haben und darf sich nicht vorübergehend dort aufhalten. Der Begriff „Wohnort“ im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 bezeichnet den „tatsächlichen“ Wohnort ( 11 ). Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ spiegelt eine Tatsachenfrage wider, die der Beurteilung durch das nationale Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterliegt. Insoweit impliziert die Voraussetzung, dass ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt haben muss, dass er den Willen zum Ausdruck gebracht hat, den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen tatsächlich in diesem Mitgliedstaat zu errichten, und dass er nachweist, dass seine Anwesenheit hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden.


    ( 1 ) Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit (Deutschland).

    ( 2 ) § 62 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes in der durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch geänderten Fassung (BGBl. 2019 I S. 1066).

    ( 3 ) Im vorliegenden Fall dem Finanzgericht Bremen (Deutschland).

    ( 4 ) Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).

    ( 5 ) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35).

    ( 6 ) Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.

    ( 7 ) Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.

    ( 8 ) Nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.

    ( 9 ) Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004.

    ( 10 ) Nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38.

    ( 11 ) Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 (ABl. 2009, L 284, S. 1).

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