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Document 62019TJ0699

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juni 2021.
FT u. a. gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Personal der Kommission, das in einem Drittland Dienst tut – Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rückwirkung – Rechtssicherheit – Fürsorgepflicht.
Rechtssache T-699/19.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:338

 Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juni 2021 –
FT u. a./Kommission

(Rechtssache T‑699/19)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Personal der Kommission, das in einem Drittland Dienst tut – Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Rückwirkung – Rechtssicherheit – Fürsorgepflicht“

1. 

Beamte – Dienstbezüge – Berichtigungskoeffizienten – Festsetzung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 64 und 65 sowie Anhang XI)

(vgl. Rn. 50-52, 55, 58, 68)

2. 

Beamte – Dienstbezüge – Berichtigungskoeffizienten – Festsetzung – Rückwirkende Aktualisierung aufgrund der verspäteten Veröffentlichung der Daten bezüglich der Kaufpreise – Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Kaufkraftäquivalenz – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 64 und Anhang X Art. 13)

(vgl. Rn. 78, 79, 93)

3. 

Beamtenklage – Gründe – Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit – Geltendmachung der Unmöglichkeit, das Verfahren zur Aktualisierung der Berichtigungskoeffizienten zu verstehen – Zurückweisung

(Beamtenstatut, Art. 64 und 65 sowie Anhang XI)

(vgl. Rn. 88-92)

4. 

Beamte – Rückforderung zu viel gezahlter Beträge – Voraussetzungen – Offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung – Kenntnis des Betroffenen – Kriterien – Aufgrund der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten gezahlte Beträge – Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes – Erst nach der Zahlung bestehende Möglichkeit, den korrekten Betrag zu ermitteln – Keine Auswirkung

(Beamtenstatut, Art. 64 und 85 sowie Anhang X Art. 13)

(vgl. Rn. 98)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung über die Erstellung der Abrechnung der Dienstbezüge der Kläger für den Monat Dezember 2018, soweit darin erstmals, rückwirkend zum 1. Februar 2018, die für ihre Dienstbezüge geltenden neuen Berichtigungskoeffizienten angewandt wurden

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

FT und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

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