This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019TJ0657
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022 (Auszüge).
Feralpi Holding SpA gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Preisfestsetzung – Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes – Beschluss, der nach Nichtigerklärung früherer Entscheidungen ergangen ist – Durchführung einer neuen Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Angemessene Verfahrensdauer – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Einrede der Rechtswidrigkeit – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Öffentliche Distanzierung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache T-657/19.
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022 (Auszüge).
Feralpi Holding SpA gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Preisfestsetzung – Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes – Beschluss, der nach Nichtigerklärung früherer Entscheidungen ergangen ist – Durchführung einer neuen Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Angemessene Verfahrensdauer – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Einrede der Rechtswidrigkeit – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Öffentliche Distanzierung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache T-657/19.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:691
Rechtssache T‑657/19
Feralpi Holding SpA
gegen
Europäische Kommission
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. November 2022
„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgestellt wird – Preisfestsetzung – Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes – Beschluss, der nach Nichtigerklärung früherer Entscheidungen ergangen ist – Durchführung einer neuen Anhörung in Anwesenheit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten – Verteidigungsrechte – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Angemessene Verfahrensdauer – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz ne bis in idem – Einrede der Rechtswidrigkeit – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Öffentliche Distanzierung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“
Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Geltungsbereich – Berücksichtigung von Begründung und Tenor des Urteils – Erlass eines neuen Rechtsakts auf der Grundlage früherer vorbereitender Handlungen – Zulässigkeit
(Art. 266 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 48‑50, 106, 107)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beratender Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen – Anhörungspflicht – Wesentliche Formvorschrift – Geltungsbereich
(Art. 101 und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 14)
(vgl. Rn. 55‑57)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beratender Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen – Anhörungspflicht – Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium, in dem der festgestellte Fehler begangen worden ist – Erneute Anhörung des Beratenden Ausschusses – Unparteilichkeit der Vertreter der zuständigen Wettbewerbsbehörden, die im Beratenden Ausschuss sitzen
(Art. 101 und 102 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 14)
(vgl. Rn. 59‑61, 63‑66)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Anhörung der Unternehmen – Recht auf eine gemeinsame Anhörung der Unternehmen, die eine Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten haben – Fehlen
(Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 14 Abs. 6)
(vgl. Rn. 70‑73)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Anhörung der Unternehmen – Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium, in dem der festgestellte Fehler begangen worden ist – Erneute Anhörung der Unternehmen – Pflicht, andere Einrichtungen einzuladen, die kein Interesse geäußert haben, an dieser erneuten Anhörung teilzunehmen – Fehlen – Pflicht, die Entscheidung, eine erneute Anhörung durchzuführen, öffentlich zu machen – Fehlen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 12 und Art. 13 Abs. 1, 2 und 3)
(vgl. Rn. 78‑105, 108‑125, 135‑141)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Wahrung einer angemessenen Frist – Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium, in dem der festgestellte Fehler begangen worden ist – Wiedereröffnung, der die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vorangeht – Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer – Fehlen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)
(vgl. Rn. 146-148, 157‑176, 178, 179)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verpflichtungen der Kommission – Wahrung einer angemessenen Frist – Verstoß – Folgen – Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, wegen überlanger Dauer des Verfahrens – Voraussetzung – Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen
(Art. 101 und 102 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1)
(vgl. Rn. 172, 182, 186, 187, 189‑208, 211‑216, 218‑235)
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Geltungsbereich – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Beschluss, der eine Zuwiderhandlung feststellt und der erlassen wird, bevor eine frühere Entscheidung über den gleichen Gegenstand für nichtig erklärt wird – Beschluss, aus dem die Erwägungen hervorgehen, mit denen der Erlass eines neuen Beschlusses gerechtfertigt wird
(Art. 101 und 102 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 1; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
(vgl. Rn. 238‑253, 255‑260)
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit – Geltungsbereich – Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Stadium, in dem der festgestellte Fehler begangen worden ist – Erlass eines neuen Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Verstoß – Fehlen
(Art. 5 Abs. 4 EUV)
(vgl. Rn. 269‑281)
Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Geltungsbereich
(Art. 101, 261 und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission)
(vgl. Rn. 283‑287)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss, der eine Zuwiderhandlung feststellt und der erlassen wird, nachdem eine erste Entscheidung über das gleiche Unternehmen und die gleiche Zuwiderhandlung für nichtig erklärt wurde – Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem – Fehlen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 50; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23)
(vgl. Rn. 303‑312)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verfolgungsverjährung – Regelungen über die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung – Ermessen des Unionsgesetzgebers – Fehlen von Regelungen, die eine absolute maximale Verjährungsfrist festlegen – Zulässigkeit
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25 Abs. 3 und Art. 6)
(vgl. Rn. 316‑322)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Bündel von Indizien – Gerichtliche Nachprüfung – Geltungsbereich – Beschluss, der einen Zweifel beim Richter bestehen lässt – Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung
(Art. 65 KS)
(vgl. Rn. 330‑333)
Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen – Vermutung für das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs – Dem betreffenden Unternehmen obliegende Widerlegung dieser Vermutung – Beweise
(Art. 65 KS)
(vgl. Rn. 337‑344)
Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Verantwortlichmachung eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung – Voraussetzungen – Fehlen eines Beweises für die aktive Beteiligung am Kartell während eines bestimmten Zeitraums und für die Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften – Keine Auswirkung
(Art. 65 KS)
(vgl. Rn. 345, 346, 354, 465)
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Nachweis durch eine Reihe von Indizien und Koinzidenzen, die das Vorliegen und die Dauer einer fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise belegen – Zulässigkeit
(Art. 65 KS)
(vgl. Rn. 368‑373)
Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Einbeziehung – Voraussetzung – Fehlende Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen – Offene Distanzierung – Beurteilungskriterien
(Art. 65 KS)
(vgl. Rn. 410, 460)
Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Informationsaustausch unter Wettbewerbern – Austausch, der geeignet ist, die Ungewissheiten bezüglich des von den betroffenen Unternehmen geplanten Verhaltens zu beseitigen
(Art. 65 § 1 KS)
(vgl. Rn. 513‑518)
Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Verantwortlichmachung eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung – Voraussetzungen – Rechtswidrige Praktiken und Verhaltensweisen, die sich in einen Gesamtplan einfügen – Beurteilung – Kriterien – Beitrag zum einheitlichen Ziel der Zuwiderhandlung – Erfordernis der Komplementarität der beanstandeten Verhaltensweisen – Fehlen
(Art. 65 § 1 KS)
(vgl. Rn. 534‑538)
Zusammenfassung
Das Gericht bestätigt die Geldbußen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro, die die Kommission gegen vier Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl verhängt hat
Die Europäische Kommission stellte mit Entscheidung vom 17. Dezember 2002 fest, dass acht Unternehmen und ein Unternehmensverband gegen Art. 65 § 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im Folgenden: KS) verstoßen hätten, indem sie sich zwischen Dezember 1989 und Juli 2000 an einem Kartell auf dem italienischen Markt für Bewehrungsrundstahl beteiligt hätten, das die Festsetzung von Preisen sowie die Beschränkung und die Kontrolle der Produktion bezweckt oder bewirkt habe (im Folgenden: erste Entscheidung) ( 1 ).
Das Gericht erklärte diese Entscheidung mit der Begründung für nichtig, dass ihre Rechtsgrundlage, d. h. Art. 65 §§ 4 und 5 KS, bei ihrem Erlass nicht mehr in Kraft gewesen sei, da der EGKS-Vertrag am 23. Juli 2002 ausgelaufen sei ( 2 ). Infolgedessen erließ die Kommission am 30. September und am 8. Dezember 2009 eine neue Entscheidung, die die gleiche Zuwiderhandlung feststellte, aber auf den EG-Vertrag und auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ( 3 ) gestützt war (im Folgenden: zweite Entscheidung) ( 4 ).
Diese zweite Entscheidung, die das Gericht mit Urteilen vom 9. Dezember 2014 (im Folgenden: Urteile vom 9. Dezember 2014) ( 5 ) bestätigte, erklärte der Gerichtshof für nichtig. Nach Auffassung des Gerichtshofs hatte das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der zweiten Entscheidung ( 6 ) geführt habe, eine neue Anhörung durchzuführen, da die Unterlassung einer solchen Anhörung einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften darstelle. Somit stellte der Gerichtshof fest, dass die erste Anhörung, die im Hinblick auf den Erlass der ersten Entscheidung durchgeführt worden sei, nicht den Anforderungen an das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1/2003 genügt habe, da die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nicht an ihr teilgenommen hätten. Der Gerichtshof hob folglich die Urteile vom 9. Dezember 2014 in vollem Umfang auf.
Die Kommission nahm das Verfahren mit dem Stand, an dem der Gerichtshof die Rechtswidrigkeit festgestellt hatte, wieder auf und führte eine neue Anhörung durch. Sie stellte mit Beschluss vom 4. Juli 2019 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) ( 7 ) erneut die Zuwiderhandlung fest, die Gegenstand der zweiten Entscheidung gewesen war. Aufgrund der Verfahrensdauer ermäßigte sie jedoch alle Geldbußen, die gegen die Adressaten des Beschlusses verhängt wurden, um 50 %.
Vier der acht betroffenen Unternehmen, nämlich die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA, die Alfa Acciai SpA, die Feralpi Holdings SpA sowie die Ferriere Nord SpA (im Folgenden: Klägerinnen) haben Klagen auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben, mit dem gegen sie Sanktionen in Höhe von 2,2 bis 5,1 Mio. Euro verhängt worden waren ( 8 ). Alle diese Klagen werden von der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts abgewiesen, das in diesem Rahmen die Voraussetzungen klarstellt, unter denen die Kommission fast 30 Jahre nach Beginn des die Zuwiderhandlung begründenden Sachverhalts einen Sanktionsbeschluss erlassen kann, ohne gegen die Verteidigungsrechte der Beteiligten oder den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zu verstoßen. Das Gericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der Regelung der Unterbrechung und des Ruhens der Verjährung für die Verhängung von Geldbußen sowie über die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Wiederholungsfalls bei der Berechnung der Geldbußen.
Würdigung durch das Gericht
In den Rechtssachen T‑655/19, T‑656/19, T‑657/19 und T‑667/19 weist das Gericht den Klagegrund zurück, mit dem Fehler bei der Durchführung der erneuten Anhörung durch die Kommission gerügt wurden.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Nichtigerklärung eines Rechtsakts, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, nicht alle Abschnitte betrifft, die seinem Erlass vorausgegangen sind, sondern nur diejenigen, die von den Gründen betroffen sind, mit denen die Nichtigerklärung gerechtfertigt wurde, und bestätigt, dass es vorliegend der Kommission freigestanden habe, das Verfahren im Abschnitt der Anhörung wieder aufzunehmen.
In diesem Rahmen weist das Gericht erstens das Vorbringen der Klägerinnen zurück, wonach die Unparteilichkeit der Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuss sitzen, bei der erneuten Anhörung nicht gewährleistet gewesen sei, da diesen Vertretern die erste und die zweite Entscheidung der Kommission sowie der Standpunkt, den das Gericht in den Urteilen vom 9. Dezember 2014 eingenommen habe, bekannt gewesen seien.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass ein für nichtig erklärter Rechtsakt aus der Rechtsordnung beseitigt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte. Auch werden Urteile des Gerichts rückwirkend aus der Rechtsordnung beseitigt, wenn sie auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben werden. Infolgedessen waren sowohl die Entscheidungen der Kommission als auch die Urteile vom 9. Dezember 2014 rückwirkend aus der Rechtsordnung der Union beseitigt worden, als der Beratende Ausschuss seine Stellungnahme abgab. Des Weiteren war die Kenntnis der Lösung der Rechtsprechung, für die sich der Gerichtshof in seinem Nichtigkeitsurteil entschieden hat, untrennbar mit der Verpflichtung verbunden, die Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen, so dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die betreffenden Wettbewerbsbehörden nicht unparteiisch waren.
Zweitens weist das Gericht die Rüge zurück, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch verletzt habe, dass sie es unterlassen habe, verschiedene Einrichtungen, die im Rahmen der Ermittlungen zu diesem Vorgang eine wichtige Rolle gespielt hätten, zur Teilnahme an einer Anhörung aufzufordern.
Was insbesondere das Fehlen von Einrichtungen angeht, die in einem früheren Verfahrensstadium darauf verzichtet haben, die erste oder die zweite an sie gerichtete Entscheidung anzufechten ( 9 ), stellt das Gericht fest, dass die Kommission, da diese Entscheidung ihnen gegenüber bestandskräftig geworden sei, keinen Fehler begangen hat, indem sie diese Einrichtungen von der erneuten Anhörung ausgeschlossen hat. Was das Fehlen einer dritten Einrichtung betrifft, deren Recht auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren 2002 anerkannt worden war, ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission zutreffend festgestellt hat, dass diese Einrichtung ihr Interesse an einer erneuten Beteiligung verloren hat, da sie an der ersten, nicht aber an der zweiten Anhörung, die im Rahmen des Erlasses der ersten Entscheidung durchgeführt worden war, teilgenommen hatte.
Drittens weist das Gericht das Vorbringen zurück, wonach die Veränderungen, die sich aufgrund der verstrichenen Zeit im Hinblick auf die Identität der Akteure und die Marktstruktur ergeben hätten, der Durchführung einer erneuten Anhörung unter Bedingungen, die denen im Jahr 2002 gleichwertig seien, entgegengestanden hätten. Nach den Ausführungen des Gerichts hatte die Kommission eine zutreffende Beurteilung vorgenommen, indem sie unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens gegebenen Umstände zu dem Ergebnis kam, dass die Fortsetzung des Verfahrens noch eine angemessene Lösung darstellte.
Die Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer gerügt wird, werden zurückgewiesen. Zum einen beanstandeten die Klägerinnen, die Kommission habe nicht geprüft, ob der Erlass des angefochtenen Beschlusses noch mit dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer vereinbar war. Zum anderen beanstandeten sie die Dauer des Verfahrens, die zum Erlass des Beschlusses führte.
Hierzu stellt das Gericht erstens fest, dass die Kommission die Dauer des Verwaltungsverfahrens vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, die möglichen Ursachen der Dauer des Verfahrens und die eventuell daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen geprüft hatte. Sie war somit ihrer Verpflichtung nachgekommen, die sich aus dem Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer ergebenden Anforderungen bei ihrer Beurteilung der Zweckmäßigkeit, Verfolgungsmaßnahmen einzuleiten und eine Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln zu erlassen, zu berücksichtigen.
Was die Verfahrensdauer angeht, führt das Gericht zweitens aus, dass die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer nur dann zur Nichtigerklärung eines Beschlusses führen kann, wenn die zwei Voraussetzungen vorliegen, dass die Dauer des Verfahrens unangemessen war und diese Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt hat.
Die Dauer der administrativen Verfahrensabschnitte war jedoch mit Blick auf die Interessen, die in dem Rechtsstreit für die Betroffenen auf dem Spiel stehen, auf die Komplexität der Rechtssache sowie auf das Verhalten der Klägerinnen und das der zuständigen Behörden vorliegend nicht unangemessen. Des Weiteren war die Gesamtdauer des Verfahrens teilweise auf die Unterbrechungen wegen der gerichtlichen Kontrolle im Zusammenhang mit der Zahl der beim Unionsgericht in Bezug auf die verschiedenen Gesichtspunkte der Rechtssache erhobenen Klagen zurückzuführen. Da die Klägerinnen zudem zumindest siebenmal Gelegenheit hatten, im Lauf des gesamten Verfahrens ihren Standpunkt vorzutragen und ihre Argumente vorzubringen, wurden ihre Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission auch ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Berücksichtigung der Verfahrensdauer erfüllt. Sie hatte den Erlass eines neuen Beschlusses, mit dem das Vorliegen der Zuwiderhandlung festgestellt und eine Geldbuße gegen die betroffenen Unternehmen verhängt wurde, gerade mit dem Ziel begründet, Letztere nicht ungestraft zu lassen und sie abzuschrecken, in der Zukunft eine ähnliche Zuwiderhandlung zu begehen.
In den Rechtssachen T‑657/19 und T‑667/19 weist das Gericht auch die Klagegründe zurück, die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem gestützt sind, sowie die Klagegründe, mit denen die Rechtmäßigkeit der Regelung über die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung nach Art. 25 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 1/2003 in Frage gestellt wird.
Es ist festzustellen, dass der Grundsatz ne bis in idem es verbietet, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, in Bezug auf das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird. Wurde dagegen eine erste Entscheidung aus formalen Gründen ohne materielle Beurteilung des zur Last gelegten Sachverhalts für nichtig erklärt, steht dieser Grundsatz einer Wiederaufnahme von Verfolgungsmaßnahmen, die das gleiche wettbewerbswidrige Verhalten betreffen, nicht entgegen, da die in der neuen Entscheidung verhängten Sanktionen nicht zu den in der für nichtig erklärten Entscheidung verhängten Sanktionen hinzutreten, sondern sie ersetzen.
Das Gericht stellt fest, dass sowohl die erste als auch die zweite Entscheidung ohne endgültige materielle Beurteilung für nichtig erklärt worden waren. Ferner hatte das Gericht zwar in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2014 über die von den Klägerinnen geltend gemachten materiellen Klagegründe entschieden, doch diese Urteile sind vom Gerichtshof vollständig aufgehoben worden. Im Übrigen ersetzten die mit dem angefochtenen Beschluss verhängten Sanktionen die mit der zweiten Entscheidung verhängten Sanktionen, die wiederum die mit der ersten Entscheidung verhängten Sanktionen ersetzt hatten. Das Gericht schließt daraus, dass die Kommission mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen hat.
Die Klägerinnen machten mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit der anwendbaren Regelung über die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung zudem geltend, dass es keine vom Unionsgesetzgeber festgelegte maximale Frist gebe, nach deren Ablauf jegliche Verfolgung durch die Kommission ausgeschlossen ist, ungeachtet dessen, ob die ursprüngliche Verjährungsfrist ruhte oder unterbrochen wurde.
Gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 ruht die fünfjährige Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof anhängig ist, und in einem solchen Fall verlängert sich die Verjährungsfrist um den Zeitraum, in dem die Verjährung ruht. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich dieses System daraus, dass der Unionsgesetzgeber zwei unterschiedliche Ziele miteinander in Einklang gebracht hat, nämlich das Erfordernis, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, und die Notwendigkeit, die Einhaltung des Rechts sicherzustellen, indem Verstöße gegen Unionsrecht verfolgt, festgestellt und sanktioniert werden. Der Unionsgesetzgeber hat jedoch bei diesem Ausgleich den Spielraum, der ihm in diesem Zusammenhang zuzuerkennen ist, nicht überschritten.
Zwar ruht die Verjährung, wenn eine Klage vor dem Unionsgericht erhoben wird, doch diese Möglichkeit setzt voraus, dass die Unternehmen selbst tätig werden. Dem Unionsgesetzgeber kann daher nicht vorgeworfen werden, dass infolge der Erhebung mehrerer Klagen durch die betroffenen Unternehmen der Beschluss, der am Ende des Verfahrens ergeht, erst nach einer gewissen Zeit erlassen wird. Des Weiteren können Rechtssubjekte, die ein Verfahren für unangemessen lang halten, die Verfahrensdauer beanstanden, indem sie die Nichtigerklärung des am Ende des Verfahrens erlassenen Beschlusses beantragen, sofern die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt hat. Hat diese Überschreitung nicht zu einer Verletzung dieser Rechte geführt, so können diese Rechtssubjekte eine Schadensersatzklage vor dem Unionsgericht erheben.
In den Rechtssachen T‑657/19 und T‑667/19 ist das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Ansicht, dass bei der Bemessung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen die Abschwächung ihrer abschreckenden Wirkung zu berücksichtigen ist, die sich daraus ergibt, dass zwischen dem Ende der Zuwiderhandlung und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ein Zeitraum von knapp 20 Jahren vergangen ist, was somit durch die Auswechslung der Begründung die Notwendigkeit bestätigt, gegen die Klägerinnen eine Geldbuße festzusetzen. Hierzu stellt es fest, dass die Herabsetzung dieses Betrags um 50 %, wie von der Kommission gewährt, für diesen Zweck angemessen war.
In der Rechtssache T‑667/19 schließlich weist das Gericht den Klagegrund der Ferriere Nord SpA zurück, mit dem die Rechtswidrigkeit der Erhöhung der Geldbuße wegen des Wiederholungsfalls geltend gemacht wird.
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Ferriere Nord SpA stellt das Gericht fest, dass dann, wenn die Kommission einer juristischen Person einen Wettbewerbsverstoß zurechnen möchte und beabsichtigt, in diesem Rahmen den Wiederholungsfall als erschwerenden Umstand gegen sie geltend zu machen, die an diese Person gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte alle Angaben enthalten muss, die es ihr ermöglichen, sich zu verteidigen, u. a. diejenigen, mit denen gerechtfertigt werden kann, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines erschwerenden Umstands erfüllt sind.
Im Licht einer Prüfung sämtlicher Umstände, die dem Vorgang zugrunde liegen, stellt das Gericht fest, dass die Absicht der Kommission, die zuvor an die Ferriere Nord SpA gerichtete Sanktionsentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Wiederholungsfalls zu berücksichtigen, hinreichend vorhersehbar war. Die Ferriere Nord SpA hatte im Übrigen in dem Verfahren, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hat, Gelegenheit, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.
Zu den Rügen, die sich auf den Zeitabstand zwischen den beiden Zuwiderhandlungen beziehen, die unter dem Gesichtspunkt des Wiederholungsfalls berücksichtigt wurden, stellt das Gericht klar, dass die Kommission, auch wenn keine Verjährungsfrist der Feststellung eines Wiederholungsfalls entgegensteht, zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit frühere Entscheidungen, mit denen ein Unternehmen sanktioniert wird, dennoch nicht zeitlich unbegrenzt berücksichtigen darf. Mit Blick auf die kurze Zeitspanne zwischen den beiden fraglichen Zuwiderhandlungen, nämlich drei Jahre und acht Monate, hat die Kommission allerdings zu Recht die Ansicht vertreten, dass eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße aufgrund eines Wiederholungsfalls angesichts der Neigung der Ferriere Nord SpA zu Verstößen gegen Wettbewerbsregeln gerechtfertigt war, obwohl die Untersuchung eine gewisse Zeit gedauert hat.
Nach alledem sind die Anträge der Klägerinnen in vollem Umfang zurückzuweisen.
( 1 ) Entscheidung C(2002) 5087 final vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl).
( 2 ) Urteile vom 25. Oktober 2007, SP u. a./Kommission (T‑27/03, T‑46/03, T‑58/03, T‑79/03, T‑80/03, T‑97/03 und T‑98/03, EU:T:2007:317), vom 25. Oktober 2007, Ferriere Nord/Kommission (T‑94/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:320), vom 25. Oktober 2007, Feralpi Siderurgica/Kommission (T‑77/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:319), und vom 25. Oktober 2007, Riva Acciaio/Kommission (T‑45/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:318).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
( 4 ) Entscheidung C(2009) 7492 final vom 30. September 2009 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der Fassung der Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2009.
( 5 ) Urteile vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T‑92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T‑85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T‑70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), vom 9. Dezember 2014, Ferriere Nord/Kommission (T‑90/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1035), vom 9. Dezember 2014, Riva Fire/Kommission (T‑83/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1034), vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission (T‑91/10, EU:T:2014:1033), vom 9. Dezember 2014, SP/Kommission (T‑472/09 und T‑55/10, EU:T:2014:1040), vom 9. Dezember 2014, IRO/Kommission (T‑69/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1030), und vom 9. Dezember 2014, Leali und Acciaierie e Ferriere Leali Luigi/Kommission (T‑489/09, T‑490/09 und T‑56/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1039).
( 6 ) Urteile vom 21. September 2017, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission (C‑86/15 P und C‑87/15 P, EU:C:2017:717), vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C‑85/15 P, EU:C:2017:709), vom 21. September 2017, Ferriere Nord/Kommission (C‑88/15 P, EU:C:2017:716), und vom 21. September 2017, Riva Fire/Kommission (C‑89/15 P, EU:C:2017:713).
( 7 ) Beschluss C(2019) 4969 final vom 4. Juli 2019 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache AT.37956 – Bewehrungsrundstahl).
( 8 ) Die gegen die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA verhängte Geldbuße beläuft sich auf 5,125 Mio. Euro, die gegen die Alfa Acciai SpA verhängte Geldbuße auf 3,587 Mio. Euro, die gegen die Feralpi Holdings SpA verhängte Geldbuße auf 5,125 Mio. Euro und die gegen die Ferriere Nord SpA verhängte Geldbuße auf 2,237 Mio. Euro.
( 9 ) Eine dieser Einrichtungen hatte gegen die erste Entscheidung keine Nichtigkeitsklage erhoben. Drei weitere, die diese erste Entscheidung angefochten hatten, waren Adressaten der zweiten Entscheidung, die sie vor dem Gericht angefochten hatten. Sie hatten hingegen kein Rechtsmittel gegen die sie betreffenden Urteile vom 9. Dezember 2014 eingelegt.