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Document 62019TJ0632

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021.
    DD gegen Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
    Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Schadensersatzantrag – Immaterieller Schaden – Umsetzung der Urteile des Gerichts für den Öffentlichen Dienst und des Gerichts.
    Rechtssache T-632/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:434

     Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 14. Juli 2021 – DD/FRA

    (Rechtssache T‑632/19)

    „Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Schadensersatzantrag – Immaterieller Schaden – Umsetzung der Urteile des Gerichts für den Öffentlichen Dienst und des Gerichts“

    1. 

    Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Pflicht, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Ermessen der Verwaltung – Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein Verweis erteilt wird – Verzicht auf das Disziplinarverfahren und Entfernen des Verweises aus der Personalakte – Angemessene Art und Weise der Durchführung

    (Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Anhang IX, Art. 3 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 44-49)

    2. 

    Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Pflicht, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Ermessen der Verwaltung – Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein Verweis erteilt wird – Durchführung durch Einstellung des Verfahrens und Entfernen der Akten aus der Personalakte – Pflicht, eine Entschädigung als Ersatz für den angeblich verursachten immateriellen Schaden zu zahlen – Fehlen

    (vgl. Rn. 74-78)

    3. 

    Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Pflicht, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Angemessener Zeitraum – Aufhebung einer Entscheidung, mit der ein Verweis erteilt wird – Beurteilungskriterien

    (vgl. Rn. 85, 93-97)

    4. 

    Beamtenklage – Fristen – An ein Organ gerichteter Schadensersatzantrag – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Möglichkeit der Unterbrechung im Fall einer Beschwerde an den Europäischen Datenschutzbeauftragten – Ausschluss

    (Verordnung Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 32 Abs. 2 Unterabs. 1)

    (vgl. Rn. 106, 107)

    5. 

    Beamtenklage – Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Aufhebung der Vorbereitungshandlungen – Unzulässigkeit

    (vgl. Rn. 112)

    6. 

    Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Begriff – Antwort der Verwaltung auf eine Beschwerde unter Rückgriff auf Argumente, mit denen die angefochtenen Handlungen als Teil der Vertretung der legitimen Interessen des Organs gerechtfertigt werden sollen – Ausschluss

    (Art. 340 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 11, 47 und 52 Abs. 1; Beamtenstatut, Art. 90)

    (vgl. Rn. 149, 150, 152, 153, 155)

    7. 

    Beamte – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Bedeutung – Durchsickern von einen Beamten betreffenden Informationen an die Presse – Pflicht, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen – Umfang – Fehlen eines für den betreffenden Beamten nachteiligen negativen Gesichtspunkts in der Presse – Kein Verstoß

    (vgl. Rn. 173, 174, 176, 178)

    8. 

    Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Schaden – Begriff – Überlange Dauer eines Disziplinarverfahrens – Einbeziehung

    (vgl. Rn. 189)

    9. 

    Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Schaden – Kausalzusammenhang – Beweislast

    (vgl. Rn. 191, 196 und 197)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV erstens auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll, zweitens auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors der FRA vom 19. November 2018, mit dem sein Schadensersatzantrag zurückgewiesen wurde, und drittens, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2019, mit dem die gegen die genannte Entscheidung vom 19. November 2018 gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    DD trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA).

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