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Document 62019TJ0519

    Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 10. Februar 2021.
    Mario Forte gegen Europäisches Parlament.
    Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) – Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten – Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament – Zuständigkeit des Urhebers der Handlung – Begründungspflicht – Erworbene Rechte – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung.
    Rechtssache T-519/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:79

     Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 10. Februar 2021 –
    Forte/Parlament

    (Rechtssache T-519/19)

    „Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) – Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten – Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament – Zuständigkeit des Urhebers der Handlung – Begründungspflicht – Erworbene Rechte – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

    1. 

    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Nationaler Beschluss einer Abgeordnetenkammer zur Änderung der Höhe der Ruhegehälter ehemaliger nationaler Abgeordneter – Ausschluss – Mitteilung und Entscheidung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Höhe des Ruhegehalts eines ehemaligen Europaabgeordneten in Anwendung dieses nationalen Beschlusses – Einbeziehung

    (Art. 263 AEUV; Beschluss des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut, Art. 75; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhang III, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 50, 51, 53)

    2. 

    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments über die Änderung der Höhe des Ruhegehalts eines ehemaligen Europaabgeordneten – Änderung gemäß der Regelung über ein identisches Ruhegehalt und der sich darauf beziehenden nationalen Vorschriften – Kein Ermessen hinsichtlich der Methode zur Berechnung dieser Ruhegehälter – Keine Pflicht, die Vereinbarkeit der entsprechenden nationalen Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen des Unionsrechts eingehend zu prüfen

    (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Beschluss des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut, Art. 75; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhang III, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 59, 60, 66-70)

    3. 

    Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Abstrakte Nennung – Unzulässigkeit

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 75)

    4. 

    Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Einheitliches Statut der Europaabgeordneten – Entscheidung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments über die Änderung der Höhe des Ruhegehalts eines ehemaligen Europaabgeordneten – Vor dem Inkrafttreten dieses Statuts erworbene Ruhegehaltsansprüche – Keine Garantie hinsichtlich der Unveränderlichkeit der Höhe der Ruhegehälter

    (Beschluss 2005/684 des Europäischen Parlaments; Beschluss des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut, Art. 75; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhang III, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 78-82, 84-86)

    5. 

    Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Einheitliches Statut der Europaabgeordneten – Entscheidung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments über die Änderung der Höhe des Ruhegehalts eines ehemaligen Europaabgeordneten – Regelung über ein identisches Ruhegehalt – Keine Rückwirkung – Grundsatz der Rechtssicherheit – Verstoß – Fehlen

    (Beschluss 2005/684 des Europäischen Parlaments; Beschluss des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut, Art. 75; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhang III, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 95-103)

    6. 

    Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Einheitliches Statut der Europaabgeordneten – Entscheidung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments über die Änderung der Höhe des Ruhegehalts eines ehemaligen Europaabgeordneten – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Verstoß – Fehlen

    (Beschluss 2005/684 des Europäischen Parlaments; Beschluss des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut, Art. 75; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhang III, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 109-113)

    7. 

    Europäisches Parlament – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Einheitliches Statut der Europaabgeordneten – Entscheidung der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments über die Änderung der Höhe des Ruhegehalts eines ehemaligen Europaabgeordneten – Beschränkung des Eigentumsrechts – Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 Abs. 1; Beschluss 2005/684 des Europäischen Parlaments; Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut, Art. 75; Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhang III, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 119-123, 126, 128-130, 133-141)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der vom Parlament erstellten Mitteilung vom 11. Juni 2019 über die Anpassung des vom Kläger bezogenen Ruhegehalts nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Herr Mario Forte trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.

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