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Document 62019TJ0164

    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2021.
    AQ gegen Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
    Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Krankheitsurlaub – Fristlose Kündigung des Vertrags – Art. 16 BBSB – Art. 48 Buchst. b BBSB – Fürsorgepflicht – Art. 34 der Charta der Grundrechte – Haftung – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang.
    Rechtssache T-164/19.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:456

     Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2021 –
    AQ/eu-LISA

    (Rechtssache T‑164/19)

    „Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Krankheitsurlaub – Fristlose Kündigung des Vertrags – Art. 16 BBSB – Art. 48 Buchst. b BBSB – Fürsorgepflicht – Art. 34 der Charta der Grundrechte – Haftung – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden – Kausalzusammenhang“

    1. 

    Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit – Pflicht zur Entscheidung über die gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Anträge – Anträge ohne eigenständigen Gehalt oder rein bestätigende Entscheidung – Fehlen

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    (vgl. Rn. 35, 36)

    2. 

    Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Fehlen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Keine Erweiterung – Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 58-60, 63, 64, 71)

    3. 

    Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines befristeten Vertrags nach Ablauf eines Krankheitsurlaubs – Voraussetzungen – Überschreitung der für den bezahlten Krankheitsurlaub gesetzten Frist – Berechnung der Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit – Berücksichtigung der unter der Teilzeitregelung aus gesundheitlichen Gründen abgeleisteten Dienstzeit

    (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 73, 74)

    4. 

    Beamte – Bedienstete auf Zeit – Kündigung eines befristeten Vertrags nach Ablauf eines Krankheitsurlaubs – Voraussetzungen – Überschreitung der für den bezahlten Krankheitsurlaub gesetzten Frist – Überprüfung – Ermessen der Verwaltung – Umfang

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 34 Abs. 1; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 16 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48 Buchst. b)

    (vgl. Rn. 82-90)

    5. 

    Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Beweislast

    (Art. 340 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 97-100)

    6. 

    Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Begriff – Kündigung eines befristeten Vertrags nach Ablauf eines Krankheitsurlaubs ohne Prüfung des Gesundheitszustands des betreffenden Bediensteten von Amts wegen – Verletzung der Fürsorgepflicht – Fehlen – Ausschluss

    (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Beamtenstatut, Art. 9 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 16 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 1, 15 und 16)

    (vgl. Rn. 106-116)

    7. 

    Beamte – Organisation der Dienststellen – Dienstliche Verwendung des Personals – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Dienstliches Interesse – Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Dienstposten

    (Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 125)

    8. 

    Beamtenklage – Schadensersatzklage – Aufhebung des angefochtenen rechtswidrigen Aktes – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens – Grenzen

    (Beamtenstatut, Art. 91)

    (vgl. Rn. 130)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der eu-LISA vom 8. Mai 2018, den Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit zu kündigen, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll

    Tenor

    1. 

    Die Entscheidung vom 8. Mai 2018, mit der der Exekutivdirektor der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) das Beschäftigungsverhältnis von AQ als Bedienstete auf Zeit gekündigt hat, wird aufgehoben.

    2. 

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3. 

    AQ und die eu-LISA tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

    4. 

    Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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