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Document 62019CO0823

Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 13. Februar 2020.
ruwido austria GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels.
Rechtssache C-823/19 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:100

 Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 13. Februar 2020 – ruwido austria/EUIPO

(Rechtssache C‑823/19 P)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 a und Art. 170b)

(vgl. Rn. 12-20)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2. 

Die ruwido austria GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

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