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Document 62019CO0701
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Februar 2021.
Pilatus Bank plc gegen Europäische Zentralbank (EZB).
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Bedingte Kommunikation mit der Europäischen Zentralbank (EZB) – Entzug der Zulassung vor Erhebung der Klage – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine klare und genaue Darstellung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe – Kein Nachweis eines Rechtsschutzinteresses – Fehlerhafte Einstufung als vorbereitende Handlung – Auswechslung der Begründung.
Rechtssache C-701/19 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Februar 2021.
Pilatus Bank plc gegen Europäische Zentralbank (EZB).
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Bedingte Kommunikation mit der Europäischen Zentralbank (EZB) – Entzug der Zulassung vor Erhebung der Klage – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine klare und genaue Darstellung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe – Kein Nachweis eines Rechtsschutzinteresses – Fehlerhafte Einstufung als vorbereitende Handlung – Auswechslung der Begründung.
Rechtssache C-701/19 P.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:99
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Februar 2021 –
Pilatus Bank/EZB
(Rechtssache C‑701/19 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Bedingte Kommunikation mit der Europäischen Zentralbank (EZB) – Entzug der Zulassung vor Erhebung der Klage – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine klare und genaue Darstellung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe – Kein Nachweis eines Rechtsschutzinteresses – Fehlerhafte Einstufung als vorbereitende Handlung – Auswechslung der Begründung“
1. |
Rechtsmittel – Gründe – Unzulässigkeit der Klage vor dem Gericht – Gesichtspunkt zwingenden Rechts eines Wechsels bei der Vertretung der Klägerin – Prüfung von Amts wegen (vgl. Rn. 23) |
2. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen (vgl. Rn. 25) |
3. |
Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die gegen das Unionsrecht verstoßen – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d) (vgl. Rn. 27, 30-38) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Pilatus Bank plc trägt die Kosten. |