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Document 62019CO0701

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Februar 2021.
    Pilatus Bank plc gegen Europäische Zentralbank (EZB).
    Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Bedingte Kommunikation mit der Europäischen Zentralbank (EZB) – Entzug der Zulassung vor Erhebung der Klage – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine klare und genaue Darstellung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe – Kein Nachweis eines Rechtsschutzinteresses – Fehlerhafte Einstufung als vorbereitende Handlung – Auswechslung der Begründung.
    Rechtssache C-701/19 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:99

     Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Februar 2021 –
    Pilatus Bank/EZB

    (Rechtssache C‑701/19 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Bedingte Kommunikation mit der Europäischen Zentralbank (EZB) – Entzug der Zulassung vor Erhebung der Klage – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit – Keine klare und genaue Darstellung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe – Kein Nachweis eines Rechtsschutzinteresses – Fehlerhafte Einstufung als vorbereitende Handlung – Auswechslung der Begründung“

    1. 

    Rechtsmittel – Gründe – Unzulässigkeit der Klage vor dem Gericht – Gesichtspunkt zwingenden Rechts eines Wechsels bei der Vertretung der Klägerin – Prüfung von Amts wegen

    (vgl. Rn. 23)

    2. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen

    (vgl. Rn. 25)

    3. 

    Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die gegen das Unionsrecht verstoßen – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 27, 30-38)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Pilatus Bank plc trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 406 vom 2.12.2019.

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