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Document 62019CO0605

Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 16. Januar 2020.
Highgate Capital Management LLP gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Staatliche Beihilfen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Zurückweisung – Fehlende Notwendigkeit des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnungen – Unzuständigkeit – Unzulässigkeit.
Rechtssachen C-605/19 P(R) und C-605/19 P(R)-R.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:12

 Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 16. Januar 2020 –
Highgate Capital Management/Kommission

(Rechtssache C‑605/19 P[R])

„Rechtsmittel – Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Staatliche Beihilfen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Zurückweisung – Fehlende Notwendigkeit des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnungen – Unzuständigkeit – Unzulässigkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung – Beschluss der Kommission im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe – Aussetzung, die den behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden nicht abwenden kann – Fehlendes Rechtsschutzinteresse

(Art. 108 Abs. 3 und 278 AEUV)

(vgl. Rn. 49-65, 76-81)

2. 

Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d)

(vgl. Rn. 107, 108)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Highgate Capital Management LLP trägt die Kosten.

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