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Document 62019CO0587

    Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 7. Oktober 2019.
    L'Oréal gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
    Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels.
    Rechtssache C-587/19 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:844

     Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 7. Oktober 2019 – L’Oréal/EUIPO

    (Rechtssache C‑587/19 P)

    „Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

    1. 

    Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

    (vgl. Rn. 10-12)

    2. 

    Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)

    (vgl. Rn. 13, 14, 18)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

    2. 

    L’Oréal trägt ihre eigenen Kosten.

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