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Document 62019CO0483

    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2019.
    Ville de Verviers gegen J.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 2 – Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/ Lehrlingsausbildungssysteme sowie die Arbeitsverträge und ‑verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs‑, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden, auszuschließen – Folgen.
    Rechtssache C-483/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:1081

     Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2019 –
    Ville de Verviers

    (Rechtssache C‑483/19) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 2 – Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Berufsausbildungsverhältnisse und Auszubildendensysteme/ Lehrlingsausbildungssysteme sowie die Arbeitsverträge und ‑verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs‑, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden, auszuschließen – Folgen“

    1. 

    Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

    (Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

    (vgl. Rn. 18, 19)

    2. 

    Sozialpolitik – EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Richtlinie 1999/70 – Geltungsbereich – Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis gemäß der nach nationaler Regelung oder nationalen Gepflogenheiten geltenden Definition – Nationale Regelung, mit der eine bestimmte Kategorie von Verträgen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen wird – Zulässigkeit – Voraussetzung – Pflicht, nationale Maßnahmen zu erlassen, die den Arbeitnehmern dieser Kategorie von Verträgen die Einhaltung der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele garantieren – Fehlen

    (Richtlinie 1999/70 des Rates, Anhang, Paragraf 2, Nrn. 1 und 2, Buchst. b)

    (vgl. Rn. 21-26, 29 und Tenor)

    Tenor

    Paragraf 2 Nr. 2 Buchst. b der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, einen nationalen Gesetzgeber, der eine gewisse Kategorie von Verträgen gemäß der ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Möglichkeit vom Anwendungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 und des Rahmenvertrags ausgenommen hat, von der Verpflichtung zu befreien, nationale Maßnahmen zu treffen, die den Arbeitnehmern dieser Kategorie von Verträgen die Einhaltung der mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Ziele garantieren.


    ( 1 ) ABl. C 288 vom 26.8.2019.

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