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Document 62019CO0200

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. November 2019.
    INA--Industrija nafte d.d. u. a. gegen Ljublanska banka d.d.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Recht für die Miteigentümer einer Immobilie ergeben – Klage auf Erfüllung dieser Verpflichtungen.
    Rechtssache C-200/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:985

     Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. November 2019 – INA u. a.

    (Rechtssache C‑200/19) ( 1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem nationalen Recht für die Miteigentümer einer Immobilie ergeben – Klage auf Erfüllung dieser Verpflichtungen“

    1. 

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag – Begriff – Finanzielle Verpflichtungen, die den Miteigentümern einer Immobilie nach dem Gesetz obliegen – Einbeziehung

    (Verordnung Nr. 1215 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 27-31, Tenor 1)

    2. 

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung – Begriff – Klage betreffend eine Verpflichtung, die sich daraus ergibt, dass eine Gesellschaft betriebliche Räumlichkeiten besitzt – Nichteinbeziehung

    (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Nr. 5)

    (vgl. Rn. 35-38, Tenor 2)

    Tenor

    1. 

    Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit über die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen, die den Miteigentümern einer Immobilie nach nationalem Recht obliegen, als Verfahren anzusehen ist, das einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung zum Gegenstand hat.

    2. 

    Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem es um eine Verpflichtung geht, die sich daraus ergibt, dass eine Gesellschaft betriebliche Räumlichkeiten besitzt, in denen sie niedergelassen ist und Tätigkeiten ausübt, nicht um eine „Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung“ im Sinne dieser Vorschrift handelt.


    ( 1 ) ABl. C 164 vom 13.5.2019.

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