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Document 62019CO0162

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019.
    Iceland Foods Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Absolute Eintragungshindernisse – Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse an den Prüfer zurückzuverweisen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
    Rechtssache C-162/19 P.

    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 –
    Iceland Foods/EUIPO

    (Rechtssache C‑162/19 P)

    „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Absolute Eintragungshindernisse – Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse an den Prüfer zurückzuverweisen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

    1. 

    Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung der Beschwerdekammer, das Verfahren auszusetzen und die Sache zur Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse an den Prüfer zurückzuverweisen – Ausschluss

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

    (vgl. Rn. 5, 6)

    2. 

    Rechtsmittel – Gründe – Fehlende konkrete Beanstandung eines Punktes der Argumentation des Gerichts – Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 5, 6)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    2. 

    Die Iceland Foods Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

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