EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019CJ0704

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. April 2021.
Europäische Kommission gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) – Beschluss (EU) 2016/1835 – Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe – Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist.
Rechtssache C-704/19.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:342

 Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 29. April 2021 –
Kommission/Spanien (TNT in Kastilien-La Mancha)

(Rechtssache C‑704/19) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten der Comunidad Autónoma de Castilla-La Mancha (Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, Spanien) – Beschluss (EU) 2016/1835 – Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe – Nichtdurchführung innerhalb der gesetzten Frist“

1. 

Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung eines Beschlusses der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Pflicht, die gewährten Beihilfen zurückzufordern – Bezugszeitraum – In dem nicht durchgeführten Beschluss oder später von der Kommission festgesetzte Frist

(Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 288 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3)

(vgl. Rn. 46-59)

2. 

Vertragsverletzungsklage – Nichtbeachtung der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen – Verteidigungsmittel – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung – Beurteilungskriterien – Durchführungsschwierigkeiten – Pflicht des Mitgliedstaats, bei den betreffenden Unternehmen tatsächlich Schritte einzuleiten und der Kommission alternative Lösungen vorzuschlagen, die es ermöglichen könnten, die Schwierigkeiten zu überwinden – Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragskonformen Lösung im Falle von Durchführungsschwierigkeiten – Nichterlass notwendiger Maßnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, um die für rechtswidrig erklärte Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern – Verstoß

(Art. 108 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 60-79, Tenor 1)

3. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung – Fehlen

(vgl. Rn. 85-88)

Tenor

1. 

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2016/1385 der Kommission vom 1. Oktober 2014 zu der von den Behörden von Kastilien-La Mancha gewährten staatlichen Beihilfe SA.27408 (C 24/10) (ex NN 37/10, ex CP 19/09) für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die in Art. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte staatliche Beihilfe von der Telecom Castilla-La Mancha SA zurückzufordern, nicht dargetan hat, dass alle ausstehenden Zahlungen für die Beihilfe eingestellt wurden, und der Europäischen Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Maßnahmen mitgeteilt hat, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

2. 

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 413 vom 9.12.2019.

Top