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Document 62019CJ0165

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021.
Slovak Telekom, a.s. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Slowakischer Markt für Breitband‑Internetzugangsdienste – Regulatorische Verpflichtung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren – Von dem auf dem Markt etablierten Betreiber festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Betreiber zum Teilnehmeranschluss – Unentbehrlichkeit des Zugangs – Margenbeschneidung – Kosten – Wettbewerber, der zumindest ebenso effizient ist wie das Unternehmen in beherrschender Stellung – Verteidigungsrechte.
Rechtssache C-165/19 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:239

Rechtssache C‑165/19 P

Slovak Telekom, a.s.

gegen

Europäische Kommission
und
Slovanet, a.s.

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. März 2021

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Slowakischer Markt für Breitband‑Internetzugangsdienste – Regulatorische Verpflichtung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zum Teilnehmeranschluss zu gewähren – Von dem auf dem Markt etablierten Betreiber festgelegte Bedingungen für den entbündelten Zugang anderer Betreiber zum Teilnehmeranschluss – Unentbehrlichkeit des Zugangs – Margenbeschneidung – Kosten – Wettbewerber, der zumindest ebenso effizient ist wie das Unternehmen in beherrschender Stellung – Verteidigungsrechte“

  1. „Beherrschende Stellung – Missbrauch – Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen Zugang zu Produkten oder Dienstleistungen zu gewähren, die für dessen Tätigkeit erforderlich sind – Zugang von Drittunternehmen zu den Teilnehmeranschlüssen des auf dem Markt für Breitband-Telekommunikationsdienste etablierten Anbieters – Konstruktive Zugangsverweigerung durch Festlegung unangemessener Bedingungen für den Zugang – Beurteilung der Missbräuchlichkeit – Verpflichtung der Kommission nachzuweisen, dass der Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen für den Markteintritt konkurrierender Anbieter unentbehrlich ist – Fehlen

    (Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54)

    (vgl. Rn. 40-60)

  2. Beherrschende Stellung – Missbrauch – Margenbeschneidung – Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers – Verpflichtung der Kommission zum Nachweis der Verdrängungswirkung – Abstellen der Kommission auf die Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung – Zulässigkeit

    (Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54; Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 2)

    (vgl. Rn. 72-79)

  3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Notwendiger Inhalt – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Abweichung der Entscheidung von der Mitteilung der Beschwerdepunkte – Verletzung der Verteidigungsrechte – Fehlen

    (Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54; Verordnung des Rates Nr. 1/2003, Art. 27 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 80-94)

  4. „Beherrschende Stellung – Missbrauch – Margenbeschneidung – Begriff – Beurteilungskriterien – Abstellen auf die Kosten der bestehenden Anlagegüter, die die Kosten eines ebenso effizienten Wettbewerbers widerspiegeln

    (Art. 102 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 54)

    (vgl. Rn. 109-118)

  5. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Notwendigkeit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns

    (vgl. Rn. 119)

Zusammenfassung

Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile des Gerichts zu wettbewerbswidrigen Praktiken auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt eingelegten Rechtsmittel werden vom Gerichtshof zurückgewiesen. Die Geldbuße in Höhe von 38 061 963 Euro, die Slovak Telekom a.s. und die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch zu zahlen haben, und die Geldbuße in Höhe von 19 030 981 Euro, die allein die Deutsche Telekom AG zu zahlen hat, bleiben daher unverändert.

Die Slovak Telekom a.s. (im Folgenden: ST), der etablierte Telekommunikationsanbieter in der Slowakei, bietet über ihre Kupfer- und Glasfaserfestnetze Breitbanddienste an. Zu den Netzen von ST gehört auch der „Teilnehmeranschluss“, d. h. die physischen Leitungen, die den Telefonanschluss des Teilnehmers mit dem Hauptverteiler des öffentlichen Telefonfestnetzes verbinden.

Mit Entscheidung vom 8. März 2005 wurde ST von der slowakischen Regulierungsbehörde für den Telekommunikationssektor nach einer Analyse des nationalen Markts als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss gemeldet. ST war damit nach dem Unionsrecht ( 1 ) verpflichtet, den alternativen Anbietern Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren und es den neuen Marktteilnehmern auf diese Weise zu ermöglichen, diese Anschlüsse zu nutzen, um ihre eigenen Leistungen auf dem Endkundenmarkt anzubieten.

Am 15. Oktober 2014 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie gegen ST und deren Muttergesellschaft, die Deutsche Telekom AG (im Folgenden: DT), wegen Missbrauchs ihrer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitband‑Internetzugangsdienste durch Beschränkung des Zugangs der alternativen Betreiber zu ihren Teilnehmeranschlüssen von 2005 bis 2010 Geldbußen verhängte (im Folgenden: streitiger Beschluss). ST und DT hätten insbesondere dadurch gegen Art. 102 AEUV verstoßen, dass sie in ihrem Standardangebot für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen unfaire Bedingungen festgesetzt hätten und unfaire Tarife angewandt hätten, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber unmöglich gemacht hätten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie ST aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen. Wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen ST und DT gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 38 838 000 Euro und gegen DT allein eine Geldbuße in Höhe von 31 070 000 Euro.

Mit den Urteilen vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission ( 2 ) und Slovak Telekom/Kommission ( 3 ), erklärte das Gericht den streitigen Beschluss teilweise für nichtig und setzte die gegen ST und DT gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße auf 38 061 963 Euro und die gegen DT allein verhängte Geldbuße auf 19 030 981 Euro fest.

Die von ST und DT eingelegten Rechtsmittel werden vom Gerichtshof zurückgewiesen, der in diesem Zusammenhang präzisiert, welche Tragweite sein Urteil Bronner ( 4 ) hinsichtlich der Einstufung einer Verweigerung des Zugangs zu der einem Unternehmen in beherrschender Stellung gehörenden Infrastruktur als missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV hat. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof die Einstufung einer Verhaltensweise, die darin besteht, dass sich ein Unternehmen in beherrschender Stellung weigert, eine ihm gehörende Infrastruktur Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen, als missbräuchlich an strengere Voraussetzungen geknüpft.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass es einem Unternehmen, auch wenn es eine beherrschende Stellung innehat, grundsätzlich freisteht, den Abschluss eines Vertrags zu verweigern und die von ihm aufgebaute Infrastruktur für eigene Zwecke zu nutzen. Ein Unternehmen in beherrschender Stellung wegen seiner missbräuchlichen Weigerung, einen Vertrag abzuschließen, zu verpflichten, mit einem Wettbewerber einen Vertrag abzuschließen, um diesem Zugang zu der eigenen Infrastruktur zu gewähren, stellt daher einen schweren Eingriff in die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht des Unternehmens in beherrschender Stellung dar. Weigert sich ein Unternehmen in beherrschender Stellung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, lässt sich die Entscheidung, dieses Unternehmen zu verpflichten, seinen Wettbewerbern Zugang zu dieser Infrastruktur zu gewähren, deshalb wettbewerbspolitisch nur in Fällen rechtfertigen, in denen das Unternehmen den betreffenden Markt fest in seinem Griff hält.

Der Gerichtshof führt hierzu weiter aus, dass anhand der von ihm im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere der dritten Voraussetzung, festgestellt werden kann, ob das Unternehmen den betreffenden Markt über seine Infrastruktur fest in seinem Griff hält. Nach dem Urteil Bronner kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung nur dann gezwungen werden, einem Wettbewerber Zugang zu einer für seine eigene Tätigkeit entwickelten Infrastruktur zu gewähren, wenn die Verweigerung des Zugangs zu dieser Infrastruktur geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch den Wettbewerber, der den Zugang begehrt, auszuschalten (1) und nicht objektiv zu rechtfertigen ist (2) und wenn der Zugang zu der betreffenden Infrastruktur für die Tätigkeit des Wettbewerbers unentbehrlich ist, d. h., wenn es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz für sie gibt (3).

In Fällen, in denen ein Unternehmen in beherrschender Stellung Zugang zu seiner Infrastruktur gewährt, den Zugang aber unangemessenen Bedingungen unterwirft, kommen die vom Gerichtshof im Urteil Bronner aufgestellten Voraussetzungen hingegen überhaupt nicht zum Tragen. Solche Verhaltensweisen können eine Form des Missbrauchs sein, wenn sie geeignet sind, auf den betreffenden Märkten wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen. Sie können aber nicht mit der Weigerung des Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, gleichgesetzt werden. Denn die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts zuständigen Behörden und Gerichte können das Unternehmen in beherrschender Stellung ja nicht dazu zwingen, einen Zugang zu einer Infrastruktur zu gewähren, der bereits gewährt ist. Die Maßnahmen, die in solchen Fällen zu treffen sind, werden das Unternehmen in beherrschender Stellung mithin in seiner Vertragsfreiheit und seinem Eigentumsrecht weniger beschränken, als wenn es verpflichtet worden wäre, Zugang zu einer seiner eigenen Tätigkeit vorbehaltenen Infrastruktur zu gewähren.

In Anbetracht der unionsrechtlichen Verpflichtung von ST, Wettbewerbern, Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, stellt der Gerichtshof fest, dass ST den Zugang zu diesen Anschlüssen nicht schlicht verweigern durfte und dies auch nicht getan hat. Mit der Festsetzung der Bedingungen für den Zugang, wie sie im streitigen Beschluss beanstandet werden, hat ST vielmehr von seinen Freiheiten hinsichtlich der Gestaltung des Zugangs Gebrauch gemacht. Da diese Bedingungen keine Verweigerung des Zugangs darstellten, die mit der Verweigerung des Zugangs vergleichbar wäre, die Gegenstand des Urteils Bronner waren, kommen die vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Entgegen dem Vorbringen von ST und DT musste die Kommission daher nicht nachweisen, dass der Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von ST für den Markteintritt der konkurrierenden Anbieter unentbehrlich war, um die beanstandeten Bedingungen des Zugangs als Missbrauch einer beherrschenden Stellung einstufen zu können.

Da die übrigen Rechtsmittelgründe von ST und DT, die insbesondere die Beurteilung der Tarifpolitik von ST, die zu einer Margenbeschneidung geführt hat, und die Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung an DT als Muttergesellschaft betrafen, ebenfalls zurückgewiesen wurden, weist der Gerichtshof die Rechtsmittel in vollem Umfang zurück.


( 1 ) Es handelt sich dabei insbesondere um die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. 2000, L 336, S. 4) und die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. 2002, L 108, S. 33).

( 2 ) T‑827/14, EU:T:2018:930.

( 3 ) T‑851/14, EU:T:2018:929.

( 4 ) Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569).

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