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Document 62019CJ0157
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Oktober 2020.
Ehab Makhlouf gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute – Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers – Nichtigkeitsklage.
Rechtssache C-157/19 P.
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Oktober 2020.
Ehab Makhlouf gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute – Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers – Nichtigkeitsklage.
Rechtssache C-157/19 P.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:777
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Oktober 2020 – Makhlouf/Rat
(Rechtssache C‑157/19 P) ( 1 )
„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute – Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers – Nichtigkeitsklage“
1. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime verbunden sind – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Keine neuen Gründe – Zur Last gelegte Umstände, die mit den im vorhergehenden Beschluss angeführten Umständen übereinstimmen – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Beschlüsse des Rates [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778) (vgl. Rn. 43-47) |
2. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime verbunden sind – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Neue Aufnahmekriterien – Vorherige Mitteilung eines neuen Grundes, der einen dem Betroffenen bekannten Zusammenhang betrifft – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP, [GASP] 2015/1836, [GASP] 2016/850) (vgl. Rn. 48, 49) |
3. |
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 66-68) |
4. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Beschluss 2013/255/GASP und Verordnung Nr. 36/2012 – Vermutung der Unterstützung des syrischen Regimes in Bezug auf führende, in Syrien tätige Geschäftsleute und Mitglieder der Familien Assad oder Makhlouf – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Beschluss des Rates 2013/255/GASP in der durch den Beschluss [GASP] 2015/1836 geänderten Fassung, Art. 27 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. a und b) (vgl. Rn. 82-84) |
5. |
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 86, 99) |
6. |
Rechtsmittel – Gründe – Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1) (vgl. Rn. 88, 89) |
7. |
Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2) (vgl. Rn. 91) |
8. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP, [GASP] 2016/850, [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778) (vgl. Rn. 92, 93) |
9. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Beschluss 2013/255/GASP und Verordnung Nr. 36/2012 – Vermutung der Unterstützung des syrischen Regimes in Bezug auf Mitglieder der Familien Assad oder Makhlouf – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Widerlegbare Vermutung – Gegenbeweis – Fehlen (Art. 29 EUV; Beschluss des Rates 2013/255/GASP in der durch den Beschluss [GASP] 2015/1836 geänderten Fassung, Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Rn. 96-98) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Ehab Makhlouf trägt die Kosten. |