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Document 62018TO0212

    Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. September 2019.
    Karolina Romańska gegen Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
    Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Unbefristeter Vertrag – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB – Kündigung – Kündigungsgründe – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Diskriminierung und Mobbing – Antrag auf Schadensersatz – Offensichtliche Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-212/18.

    Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. September 2019 – Romańska/Frontex

    (Rechtssache T‑212/18)

    „Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Unbefristeter Vertrag – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB – Kündigung – Kündigungsgründe – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Diskriminierung und Mobbing – Antrag auf Schadensersatz – Offensichtliche Unzulässigkeit“

    1. 

    Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

    (vgl. Rn. 41, 42, 51)

    2. 

    Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Begriff – Beweislast

    (Art. 340 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 53, 54, 56)

    3. 

    Beamtenklage – Gegenstand – Anordnung an die Verwaltung – Unzulässigkeit

    (Art. 263 und 270 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91)

    (vgl. Rn. 61)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. Juni 2017, mit der der Exekutivdirektor von Frontex in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde den Einstellungsvertrag der Klägerin mit einer Frist von acht Monaten gekündigt hat, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass Frontex sie diskriminiert und gemobbt habe, was im Endergebnis auf die Kündigungsentscheidung hinausgelaufen sei

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Frau Karolina Romańska trägt die Kosten.

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