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Document 62018TJ0684
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2019.
ZV gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Stellvertretender Mediator der Kommission – Verfahren – Beurteilung der Verdienste.
Rechtssache T-684/18.
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2019.
ZV gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Stellvertretender Mediator der Kommission – Verfahren – Beurteilung der Verdienste.
Rechtssache T-684/18.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:748
Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2019 – ZV/Kommission
(Rechtssache T‑684/18)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Stellvertretender Mediator der Kommission – Verfahren – Beurteilung der Verdienste“
1. |
Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grundlage – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit (Beamtenstatut, Art. 90 und 91) (vgl. Rn. 20) |
2. |
Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Gegenstand – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Möglichkeit, sich in jedem Verfahrensstadium auf einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften zu berufen – Zulässigkeit – Interessenkonflikt, der keinen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften darstellt (vgl. Rn. 25) |
3. |
Beamtenklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Interessenkonflikt – Dem Wesen nach subjektive Rechtswidrigkeit, die eine gerichtliche Prüfung von Amts wegen ausschließt – Unzulässigkeit – Subjektivität der Kriterien, die in einer Stellenausschreibung festgelegt sind – Zulässigkeit (Art. 270 AEUV) (vgl. Rn. 29-31) |
4. |
Beamtenklage – Einrede der Rechtswidrigkeit – Erfordernis eines engen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Handlung und der früheren Handlung, die rechtswidrig sein soll – Anfechtung der Rechtmäßigkeit einer Stellenausschreibung im Rahmen einer gegen die Ablehnung einer Bewerbung gerichteten Klage, die auf die der Ablehnung zugrunde liegenden Bestimmungen, beschränkt ist (Art. 277 AEUV; Beamtenstatut, Art. 91) (vgl. Rn. 34) |
5. |
Beamtenklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (vgl. Rn. 35) |
6. |
Beamte – Stellenausschreibung – Bestimmung der Mindestqualifikation für die zu besetzende Stelle – Ermessen der Anstellungsbehörde – Umfang (Beamtenstatut, Art. 29) (vgl. Rn. 38) |
7. |
Beamte – Freie Planstelle – Stelle des Stellvertretenden Mediators der Kommission – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Beteiligung eines Auswahlausschusses – Zulässigkeit (vgl. Rn. 59) |
8. |
Beamte – Beschwerende Verfügung – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht – Tragweite – Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Auswahlausschusses (Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2) (vgl. Rn. 72-74) |
9. |
Beamte – Freie Planstelle – Abwägung der Verdienste der Bewerber – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 1 Buchst. a) (vgl. Rn. 82, 83) |
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2018 über die Ernennung von A zum stellvertretenden Mediator der Kommission und der Mitteilung vom 12. Februar 2018, mit der die Kommission die Klägerin über das Ergebnis des Auswahlverfahrens informiert hat
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
ZV trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |