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Dokumentum 62018TJ0343

    Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021 (Auszüge).
    Tokin Corp. gegen Europäische Kommission.
    Wettbewerb – Kartelle – Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Umsatz – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände.
    Rechtssache T-343/18.

    Határozatok Tára – Általános EBHT – „A közzé nem tett határozatokra vonatkozó információk” rész

    Európai esetjogi azonosító: ECLI:EU:T:2021:636

    Rechtssache T‑343/18

    Tokin Corp.

    gegen

    Europäische Kommission

    Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 29. September 2021

    „Wettbewerb – Kartelle – Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise im gesamten EWR – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Umsatz – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände“

    1. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Auswechslung der Begründung der angefochtenen Handlung

      (Art. 101, 102, 261 und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

      (vgl. Rn. 44-48)

    2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens – Mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielter Umsatz – Jeweilige Berücksichtigung – Grenzen – Ermittlung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang steht

      (Art. 101 und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 13)

      (vgl. Rn. 58, 59)

    3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Schwere der Zuwiderhandlung – Beurteilungskriterien – Ermessensspielraum der Kommission – Grenzen – Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen

      (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 13)

      (vgl. Rn. 60-63, 65, 66)

    4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Mitteilung der Beschwerdepunkte – Vorläufiger Charakter – Verpflichtung der Kommission, in der endgültigen Entscheidung die Unterschiede zwischen dieser Entscheidung und ihrer vorläufigen Beurteilung zu erläutern – Fehlen – Endgültige Entscheidung, in der ein anderes Enddatum der Zuwiderhandlung festgestellt wird als das in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig angeführte Datum – Zulässigkeit

      (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27)

      (vgl. Rn. 81-85)

    5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Ermittlung des Umsatzes – Referenzjahr – Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung – Verwendung unterschiedlicher Referenzjahre für alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen – Verwendung eines anderen Referenzzeitraums für ein Unternehmen, das den Vertrieb der kartellbefangenen Waren eingestellt hatte – Zulässigkeit – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

      (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 13)

      (vgl. Rn. 101-104, 110-114, 116-119, 120)

    6. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Festlegung des Grundbetrags – Schwere der Zuwiderhandlung – Berücksichtigung der Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung für die Anpassung, nicht aber für die Festsetzung des Grundbetrags – Zulässigkeit

      (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 3; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02, Ziff. 19 bis 22)

      (vgl. Rn. 131, 132, 138, 139, 141)

    7. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Bindung an die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Ausschluss – Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

      (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31; Mitteilung der Kommission 2006/C 210/02)

      (vgl. Rn. 160-164)

    Zusammenfassung

    Die Tokin Corp. (im Folgenden: Tokin) ist ein Unternehmen mit Sitz in Japan, das Tantal-Elektrolytkondensatoren fertigt und vertreibt. Vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2013 stand sie zu 100 % im Eigentum der Nec Corp.

    Mit Beschluss vom 21. März 2018 ( 1 ) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Kommission fest, dass Tokin und die Nec Corp. gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, indem sie an Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien, die die Koordinierung der Preispolitik für die Lieferung von Aluminium- und Tantal-Elektrolytkondensatoren zum Gegenstand gehabt hätten. Insoweit nahm die Kommission die Verantwortlichkeit von Tokin wegen ihrer unmittelbaren Teilnahme an diesem Kartell vom 29. Januar 2003 bis zum 23. April 2012 und die Verantwortlichkeit der Nec Corp. in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Tokin für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 23. April 2012 an. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde zum einen gesamtschuldnerisch eine Geldbuße gegen Tokin und die Nec Corp. verhängt, zum anderen wurden Tokin und die Nec Corp. jeweils mit einer individuellen Geldbuße belegt.

    Für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen bediente sich die Kommission der in ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen ( 2 ) dargelegten Methode.

    Für die Berechnung der gegen Tokin verhängten Geldbußen setzte die Kommission den Grundbetrag fest, indem sie sich zunächst auf den Umsatz mit den betroffenen Elektrolytkondensatoren im letzten vollständigen Geschäftsjahr stützte, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und anschließend einen Multiplikator für die Dauer anwandte, der dem Zeitraum vom 29. Januar 2003 bis zum 23. April 2012 entsprach. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass horizontale Absprachen zur Abstimmung der Preise schon ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Art. 101 AEUV gehören, setzte die Kommission den nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung zu bestimmenden Anteil am Umsatz auf 16 % fest. Um eine ausreichende abschreckende Wirkung der verhängten Geldbuße sicherzustellen, bestimmte sie zudem einen Zusatzbetrag in Höhe von 16 %.

    Was die Anpassungen des Grundbetrags betrifft, gewährte die Kommission Tokin und der Nec Corp. eine Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße um 3 %, da ihre Teilnahme an bestimmten Treffen nicht erwiesen sei. Für ihre Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 ( 3 ) gewährte die Kommission Tokin und der Nec Corp. außerdem eine Ermäßigung der Geldbuße, die andernfalls wegen der Zuwiderhandlung gegen sie verhängt worden wäre, um 15 %.

    Die von Tokin erhobene Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ist von der Neunten erweiterten Kammer des Gerichts abgewiesen worden.

    Würdigung durch das Gericht

    Erstens hat das Gericht den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem Tokin zum einen eine Überschreitung der Grenzen geltend machte, die dem Ermessen der Kommission gesetzt sind, und zum anderen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügte, da die Kommission das Datum des Endes der Tokin zur Last gelegten Zuwiderhandlung geändert habe, obwohl sie gewusst habe, dass sich der maßgebliche Umsatz und damit die Höhe der Geldbuße durch diese Änderung vervielfachen würden.

    Hierzu war festzustellen, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben war, dass Tokin bis zum 11. Dezember 2013 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, wohingegen die Kommission im angefochtenen Beschluss darlegte, dass die Dauer der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bis zum 23. April 2012 erwiesen sei und Tokin bis zu diesem Zeitpunkt daran teilgenommen habe.

    Auch wenn die Mitteilung der Beschwerdepunkte alle wesentlichen Tatsachen enthalten muss, auf die sich die Kommission im Rahmen ihres Untersuchungsverfahrens stützt, handelt es sich dabei jedoch um ein vorbereitendes Dokument, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind. Eine endgültige Entscheidung der Kommission kann daher nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil die endgültigen Schlussfolgerungen, die aus den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angeführten Tatsachen gezogen werden, nicht genau mit dieser vorläufigen Beurteilung der Tatsachen in der gegenständlichen Mitteilung übereinstimmen. Da die Kommission auch nicht an ihre tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden, im angefochtenen Beschluss von einem anderen Enddatum der Zuwiderhandlung ausgegangen zu sein als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

    Im Übrigen stellte Tokin weder den im angefochtenen Beschluss festgestellten Zeitpunkt des Endes der Zuwiderhandlung noch den Umstand in Abrede, dass das letzte vollständige Geschäftsjahr ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung dem Zeitraum vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 entspricht.

    Hinsichtlich des angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war festzustellen, dass Tokin kein substantiiertes Argument dazu vorgebracht hat.

    Zweitens hat das Gericht die Rüge von Tokin zurückgewiesen, mit der geltend gemacht wurde, die Kommission habe gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verstoßen, da sie für die Berechnung der Geldbuße je nach Adressat des angefochtenen Beschlusses unterschiedliche Referenzjahre verwendet habe.

    Hierzu hat das Gericht zunächst festgestellt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden. Es hat außerdem dargelegt, dass die Kommission zur Bestimmung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen für alle Unternehmen bis auf zwei das Kriterium nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 angewandt hat, nach dem dieser Betrag unter Berücksichtigung des Referenzwerts des von dem betreffenden Unternehmen im letzten vollständigen Geschäftsjahr seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielten Umsatzes zu bestimmen ist. Die Abweichung von diesem Kriterium im Falle zweier der betroffenen Unternehmen war nach Ansicht des Gerichts objektiv gerechtfertigt, da diese Unternehmen den Vertrieb der Produkte, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, vor deren Ende eingestellt hatten und sich deshalb in einer anderen Situation befanden als die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten. Schließlich hat das Gericht hervorgehoben, dass die Kommission den relevanten Umsatz der beiden betroffenen Produktkategorien (Aluminium- bzw. Tantal-Elektrolytkondensatoren) für alle Kartellteilnehmer getrennt berechnet hat.

    Vor diesem Hintergrund hat das Gericht bestätigt, dass die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung des Umsatzes nicht willkürlich ist und für sich genommen keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung darstellt.

    Drittens hat das Gericht auch den Klagegrund von Tokin zurückgewiesen, dass die Kommission bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße die Nichtteilnahme von Tokin an bestimmten wettbewerbswidrigen Treffen beim Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und nicht als mildernde Umstände hätte berücksichtigen müssen.

    Es war darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles entweder bei der Festsetzung des Grundbetrags oder aber bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände berücksichtigen kann. Unter Berücksichtigung aller Merkmale der in Rede stehenden Zuwiderhandlung verstieß daher die Entscheidung der Kommission, bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße einen Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung von 16 % anzuwenden und eine Ermäßigung des Grundbetrags um 3 % wegen mildernder Umstände zu gewähren, weder gegen die Verordnung Nr. 1/2003 noch gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit.


    ( 1 ) Beschluss C(2018) 1768 final der Kommission vom 21. März 2018 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.40136 – Kondensatoren).

    ( 2 ) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien von 2006).

    ( 3 ) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).

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