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Document 62018TJ0223

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021.
Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Gesundheitsdienstleistungen – Direkte Zuschüsse für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium (Italien) – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘.
Rechtssache T-223/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:315

 Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021 –
Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Kommission

(Rechtssache T‑223/18)

„Staatliche Beihilfen – Gesundheitsdienstleistungen – Direkte Zuschüsse für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium (Italien) – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Prozessvollmacht – Grad an Genauigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51)

(vgl. Rn. 54-61)

2. 

Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Prozessvollmacht – Von den Bevollmächtigten der Unionsorgane nicht verlangte Vorlage

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51)

(vgl. Rn. 64-66)

3. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jede Handlung mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 73-77)

4. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen – Begriff der Durchführungsmaßnahmen – Kriterien – Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Rechtsakt, der im Hinblick auf die Wettbewerber der Begünstigten der nationalen Maßnahme, die nicht als staatliche Beihilfe angesehen worden ist, keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 78-88)

5. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen – Begriff der unmittelbaren Betroffenheit – Kriterien – Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Klage einer Körperschaft, die ein Wettbewerber des begünstigten Unternehmens ist – Wettbewerber der eine unmittelbare Betroffenheit seines Recht, keinem verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, nachweisen kann – Zulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 89-101)

6. 

Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts – Grenzen – Austausch der Begründung des Urhebers der angefochtenen Handlung durch die des Unionsrichters – Unzulässigkeit

(Art. 263 und 264 AEUV)

(vgl. Rn. 103-108)

7. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Entscheidung, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt – Darstellung der Gründe, aus denen die Kommission das Vorliegen von Beweisen für das Bestehen einer staatlichen Beihilfe verneint hat – Ausreichende Begründung

(Art. 107 Abs. 1 und Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 120-142)

8. 

Wettbewerb – Unionsvorschriften – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Begriff – Von öffentlichen Krankenhäusern im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes erbrachte Gesundheitsdienstleistungen – Ausschluss – Voraussetzungen – Ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter staatlicher Kontrolle erbrachte Pflegedienstleistungen – Pflegedienstleistungen, die im Rahmen einer Regelung erbracht werden, mit der die Grundsätze der Solidarität und der Gesamtdeckung umgesetzt werden – Beurteilung – Nationaler Gesundheitsdienst, der trotz Anwendung der Grundsätze des Wettbewerbs und der freien Entscheidung des Patienten auf den Grundsätzen der Solidarität und der Gesamtdeckung beruht

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 147-173)

9. 

Wettbewerb – Unionsvorschriften – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Begriff – Von öffentlichen Krankenhäusern im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes erbrachte Gesundheitsdienstleistungen – Ausschluss – Öffentliche Krankenhäuser, die auch nicht zum nationalen Gesundheitsdienst gehörende freiberufliche Tätigkeiten ausüben – Unerheblichkeit – Voraussetzung – Erfüllung der Pflicht zur Führung einer gesonderten Buchführung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 178-184)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2017) 7973 final der Kommission vom 4. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.39913 (2017/NN) – Italien – Mutmaßlicher Ausgleich für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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