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Document 62018TJ0223
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021.
Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Gesundheitsdienstleistungen – Direkte Zuschüsse für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium (Italien) – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘.
Rechtssache T-223/18.
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021.
Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Gesundheitsdienstleistungen – Direkte Zuschüsse für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium (Italien) – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘.
Rechtssache T-223/18.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:315
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021 –
Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo/Kommission
(Rechtssache T‑223/18)
„Staatliche Beihilfen – Gesundheitsdienstleistungen – Direkte Zuschüsse für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium (Italien) – Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Begründungspflicht – Begriff ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘“
1. |
Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Prozessvollmacht – Grad an Genauigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51) (vgl. Rn. 54-61) |
2. |
Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Prozessvollmacht – Von den Bevollmächtigten der Unionsorgane nicht verlangte Vorlage (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51) (vgl. Rn. 64-66) |
3. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jede Handlung mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 73-77) |
4. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen – Begriff der Durchführungsmaßnahmen – Kriterien – Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Rechtsakt, der im Hinblick auf die Wettbewerber der Begünstigten der nationalen Maßnahme, die nicht als staatliche Beihilfe angesehen worden ist, keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 78-88) |
5. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakte mit Verordnungscharakter – Rechtsakte, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen – Begriff der unmittelbaren Betroffenheit – Kriterien – Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Klage einer Körperschaft, die ein Wettbewerber des begünstigten Unternehmens ist – Wettbewerber der eine unmittelbare Betroffenheit seines Recht, keinem verfälschten Wettbewerb ausgesetzt zu sein, nachweisen kann – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 89-101) |
6. |
Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts – Grenzen – Austausch der Begründung des Urhebers der angefochtenen Handlung durch die des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 und 264 AEUV) (vgl. Rn. 103-108) |
7. |
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Entscheidung, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt – Darstellung der Gründe, aus denen die Kommission das Vorliegen von Beweisen für das Bestehen einer staatlichen Beihilfe verneint hat – Ausreichende Begründung (Art. 107 Abs. 1 und Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 120-142) |
8. |
Wettbewerb – Unionsvorschriften – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Begriff – Von öffentlichen Krankenhäusern im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes erbrachte Gesundheitsdienstleistungen – Ausschluss – Voraussetzungen – Ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter staatlicher Kontrolle erbrachte Pflegedienstleistungen – Pflegedienstleistungen, die im Rahmen einer Regelung erbracht werden, mit der die Grundsätze der Solidarität und der Gesamtdeckung umgesetzt werden – Beurteilung – Nationaler Gesundheitsdienst, der trotz Anwendung der Grundsätze des Wettbewerbs und der freien Entscheidung des Patienten auf den Grundsätzen der Solidarität und der Gesamtdeckung beruht (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 147-173) |
9. |
Wettbewerb – Unionsvorschriften – Unternehmen – Begriff – Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Begriff – Von öffentlichen Krankenhäusern im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes erbrachte Gesundheitsdienstleistungen – Ausschluss – Öffentliche Krankenhäuser, die auch nicht zum nationalen Gesundheitsdienst gehörende freiberufliche Tätigkeiten ausüben – Unerheblichkeit – Voraussetzung – Erfüllung der Pflicht zur Führung einer gesonderten Buchführung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 178-184) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2017) 7973 final der Kommission vom 4. Dezember 2017 über die staatliche Beihilfe SA.39913 (2017/NN) – Italien – Mutmaßlicher Ausgleich für öffentliche Krankenhäuser in der Region Latium
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Casa Regina Apostolorum della Pia Società delle Figlie di San Paolo trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |