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Dokument 62018TJ0211
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2019.
Vanda Pharmaceuticals Ltd gegen Europäische Kommission.
Humanarzneimittel – Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Fanaptum – Iloperidon – Ablehnender Beschluss der Kommission – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Beurteilung eines Arzneimittels – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-211/18.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2019.
Vanda Pharmaceuticals Ltd gegen Europäische Kommission.
Humanarzneimittel – Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Fanaptum – Iloperidon – Ablehnender Beschluss der Kommission – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Beurteilung eines Arzneimittels – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-211/18.
Identifikátor ECLI: ECLI:EU:T:2019:892
Rechtssache T‑211/18
Vanda Pharmaceuticals Ltd
gegen
Europäische Kommission
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2019
„Humanarzneimittel – Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Fanaptum – Iloperidon – Ablehnender Beschluss der Kommission – Verordnung (EG) Nr. 726/2004 – Wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Beurteilung eines Arzneimittels – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Nichteinbeziehung – Beurteilungsbericht und wissenschaftliche Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel – Vorbereitende Handlungen – Unzulässigkeit
(Art. 263 AEUV)
(vgl. Rn. 29-34)
Rechtsangleichung – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Änderung der Genehmigung – Widerruf und Verbot des Inverkehrbringens – Voraussetzungen – Auslegung, die dem Grundsatz des Vorrangs des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Vorsorge entspricht – Beweisanforderungen
(Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 12 Abs. 1)
(vgl. Rn. 44, 46, 105, 194, 195)
Rechtsangleichung – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Änderung der Genehmigung – Widerruf und Verbot des Inverkehrbringens – Wissenschaftliche Nutzen-Risiko-Beurteilung eines Arzneimittels – Beurteilungskriterien – Daten vor und nach der Vermarktung hinsichtlich Drittländern – Ermessen des Arzneimittelausschusses – Umfang
(vgl. Rn. 45, 87, 88)
Rechtsangleichung – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Änderung der Genehmigung – Widerruf und Verbot des Inverkehrbringens – Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen
(Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates)
(vgl. Rn. 50-54, 89, 104, 106, 107, 152-157, 174-176)
Rechtsakte der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss zur Erteilung, Versagung, Änderung, Aussetzung, Rücknahme oder zum Widerruf einer Genehmigung für das Inverkehrbringen – Mindestanforderungen
(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 81 Abs. 1)
(vgl. Rn. 60-62, 66, 150)
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff – Ungleichbehandlung bei Vorliegen unterschiedlicher und damit nicht vergleichbarer Sachverhalte – Kein Verstoß
(vgl. Rn. 159, 160, 164)
Zusammenfassung
Im Urteil Vanda Pharmaceuticals/Kommission (T‑211/18) vom 19. Dezember 2019 hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung eines Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission zurückgewiesen, mit dem diese die Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels Fanaptum – Iloperidon versagt hatte, da die Nutzen-Risiko-Abwägung für dieses Erzeugnis negativ ausgefallen war.
Die Vanda Pharmaceuticals Ltd (im Folgenden: Klägerin) ist in den Vereinigten Staaten Inhaberin einer Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Fanaptum, das den Wirkstoff Iloperidon enthält. Dieses Arzneimittel wird in diesem Land seit 2010 vermarktet und dient der Behandlung der Symptome von Schizophrenie beim Erwachsenen.
Das Gericht hat erstens auf die Ziele und wichtigsten Merkmale des in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ( 1 ) geregelten zentralisierten Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln hingewiesen. In diesem Zusammenhang hat es betont, dass im Rahmen des Verfahrens der Beurteilung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen die „ausschließliche Verantwortung“ für die Vorbereitung der Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zu jeder Frage hinsichtlich Humanarzneimitteln beim Ausschuss für Humanarzneimittel liegt. In weiterer Folge hat das Gericht hervorgehoben, dass die Unterlagen, die von den Mitberichterstatterteams, d. h. den unabhängigen Teams, die eine erste wissenschaftliche Beurteilung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen vornehmen, gegebenenfalls verfasst werden, vom endgültigen Beurteilungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel zu unterscheiden sind.
Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission nicht von dem Gutachten des Ausschusses für Humanarzneimittel abgewichen ist, dessen Inhalt ebenso wie der Inhalt des endgültigen Beurteilungsberichts, auf dem es beruht, integraler Bestandteil der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist, insbesondere was die wissenschaftliche Beurteilung des in Rede stehenden Arzneimittels betrifft. Es hat daher entschieden, dass sich die ihm obliegende gerichtliche Nachprüfung, insbesondere die Nachprüfung in Bezug auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, auf sämtliche in diesem Gutachten und in diesem Beurteilungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel enthaltenen Erwägungen erstrecken muss. In diesem Zusammenhang ist das Gericht davon ausgegangen, dass der angefochtene Beschluss keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beurteilung der Risiken aufweist, die mit der möglicherweise arrhythmogenen Wirkung von Iloperidon, das eine unter bestimmten Umständen lebensbedrohliche Herzrhythmusstörung hervorrufen kann, einhergeht. Insbesondere ist es der Ansicht gewesen, dass der Ausschuss für Humanarzneimittel ohne Überschreitung der Grenzen des Ermessens, das ihm bei der Beurteilung der ihm vorgelegten wissenschaftlichen Daten eingeräumt wird, davon ausgehen darf, dass die Zahl der in den Vereinigten Staaten verzeichneten Herztode ein Indiz für die möglicherweise Herzrhythmusstörungen fördernde Wirkung von Iloperidon und damit für die Gefahr ist, die dieser Wirkstoff im Hinblick auf die Sicherheit darstellt. In diesem Sinne hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass die festgestellte Gefahr „potenziell“ ist, es rechtfertigt, dass sich der Ausschuss für Humanarzneimittel zur Abgabe eines negativen Gutachtens veranlasst sieht, und dass von ihm nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass eine „erhebliche tatsächliche Gefahr“ wie etwa eine erhebliche Zunahme der Herzsterblichkeit besteht.
Was drittens die Abweichung des Beurteilungsberichts des Ausschusses für Humanarzneimittel von der aktuellen Praxis der EMA betrifft, weil dieser Ausschuss die nach der Vermarktung von Iloperidon gewonnene positive Erfahrung nicht berücksichtigt habe, hat das Gericht festgestellt, dass der Ausschuss für Humanarzneimittel diese Erfahrung insbesondere auf dem amerikanischen Markt tatsächlich berücksichtigt hatte, aber für nicht schlüssig hielt. Das Gericht stellt nämlich klar, dass sich der Ausschuss für Humanarzneimittel, als er die von der Klägerin vorgelegten, aus der Zeit seit Vermarktung stammenden Daten für wenig überzeugend hielt, nicht grundsätzlich weigerte, solche Daten für die Beurteilung der Unschädlichkeit von Iloperidon zu berücksichtigen, sondern sich bemühte, deren Zuverlässigkeit in wissenschaftlicher Hinsicht zu überprüfen. Das Gericht ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Kommission von der Praxis abgewichen ist, der bis dahin bei der Berücksichtigung der zur Stützung der Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen bestimmter Arzneimittel, insbesondere Lurasidon und Cisaprid, vorgelegten, aus der Zeit seit Vermarktung stammenden Daten gefolgt wurde.
Viertens schließlich war das Gericht der Ansicht, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen zur Risikominimierung ( 2 ) im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Iloperidon unzureichend sind, keinen Begründungsmangel oder offensichtliche Beurteilungsfehler aufweist. In diesem Zusammenhang hat das Gericht insbesondere hervorgehoben, dass der Beurteilungsbericht des Ausschusses für Humanarzneimittel in Bezug auf den Vorschlag der Klägerin, Iloperidon als „Zweitlinienbehandlung“, d. h. für den Fall, dass die Behandlung des Patienten durch ein anderes Arzneimittel nicht zufriedenstellend gewesen sei, einzusetzen, nachgewiesen hat, dass ein begreiflicher Zusammenhang zwischen den wissenschaftlichen Feststellungen, die der EMA zur Kenntnis gebracht worden sind, und der negativen Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel im vorliegenden Fall besteht.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
( 2 ) Diese Maßnahmen zielen allgemein darauf ab, die sichere und wirksame Verwendung eines Arzneimittels während seines gesamten Lebenszyklus zu optimieren.