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Document 62018TJ0050

    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. September 2019.
    BO gegen Gerichtshof der Europäischen Union.
    Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Ausschreibung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Freiberufliche Übersetzer – Auswahlverfahren – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler.
    Rechtssache T-50/18.

    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 10. September 2019 – BO/Gerichtshof der Europäischen Union

    (Rechtssache T‑50/18)

    „Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Ausschreibung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Freiberufliche Übersetzer – Auswahlverfahren – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

    1. 

    Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beurteilung der Begründungspflicht anhand der Umstände des Einzelfalls – Notwendigkeit, sämtliche tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte anzuführen – Fehlen

    (Art. 296 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 22, 23)

    2. 

    Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

    (vgl. Rn. 33)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. November 2017, mit der das Angebot, das die Klägerin im Hinblick auf den Abschluss eines Rahmenvertrags für die Übersetzung juristischer Texte aus dem Deutschen ins Griechische eingereicht hatte, abgelehnt wurde

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    BO trägt die Kosten.

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