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Document 62018CO0431
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Dezember 2019.
María Pilar Bueno Ruiz und Zurich Insurance PL, Sucursal de España gegen Irene Conte Sánchez.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Nutzung eines Fahrzeugs‘ – Austritt von Öl und anderen Flüssigkeiten aus einem Kraftfahrzeug – Schäden.
Rechtssache C-431/18.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Dezember 2019.
María Pilar Bueno Ruiz und Zurich Insurance PL, Sucursal de España gegen Irene Conte Sánchez.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Nutzung eines Fahrzeugs‘ – Austritt von Öl und anderen Flüssigkeiten aus einem Kraftfahrzeug – Schäden.
Rechtssache C-431/18.
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:1082
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Dezember 2019 – Bueno Ruiz und Zurich Insurance
(Rechtssache C‑431/18) ( 1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103/EG – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Nutzung eines Fahrzeugs‘ – Austritt von Öl und anderen Flüssigkeiten aus einem Kraftfahrzeug – Schäden“
Rechtsangleichung – Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung – Richtlinie 2009/103 – Begriff der Nutzung eines Fahrzeugs – Nutzung eines Fahrzeugs entsprechend seiner Funktion als Transportmittel – Unfall, der sich auf einem privaten Parkplatz infolge der Bildung einer Öllache ereignet hat, die im Wesentlichen entstanden ist, als ein auf diesem Parkplatz geparktes Fahrzeug bewegt wurde – Einbeziehung
(Richtlinie 2009/103 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1)
(vgl. Rn. 35-45, 48 und Tenor)
Tenor
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Nutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne dieser Bestimmung eine Situation fällt, in der ein Fahrzeug, das seiner Funktion als Transportmittel entsprechend bewegt und/oder auf einem privaten Parkplatz geparkt wurde, an einem Unfall beteiligt ist, der sich auf diesem Parkplatz ereignet hat.