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Document 62018CO0319

    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. Juni 2019.
    Fred Olsen SA gegen Naviera Armas SA.
    Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Einem Seeverkehrsunternehmen gewährtes exklusives Recht zur Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves (Spanien) – Am Ende des Vorprüfungsverfahrens erlassener Beschluss, in dem das Vorliegen staatlicher Beihilfen verneint wird – Aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers.
    Rechtssache C-319/18 P.

    Court reports – general

    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. Juni 2019 –
    Fred Olsen/Naviera Armas

    (Rechtssache C‑319/18 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Einem Seeverkehrsunternehmen gewährtes exklusives Recht zur Nutzung der Hafeninfrastruktur von Puerto de Las Nieves (Spanien) – Am Ende des Vorprüfungsverfahrens erlassener Beschluss, in dem das Vorliegen staatlicher Beihilfen verneint wird – Aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers“

    Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Gewährung eines ausschließlichen Zugangs zu der von einer Behörde verwalteten Hafeninfrastruktur – Beurteilungskriterien

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 39-44)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

    2. 

    Die Fred Olsen SA trägt neben ihren eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel die Kosten der Naviera Armas SA.

    3. 

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 268 vom 30.7.2018.

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