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Document 62018CO0256
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. August 2018.
Massimo Campailla gegen Europäische Union.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Schaden, der durch einen Beschluss des Gerichtshofs entstanden sein soll.
Rechtssache C-256/18 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. August 2018.
Massimo Campailla gegen Europäische Union.
Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Schaden, der durch einen Beschluss des Gerichtshofs entstanden sein soll.
Rechtssache C-256/18 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. August 2018 – Campailla/Europäische Union
(Rechtssache C‑256/18 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Schaden, der durch einen Beschluss des Gerichtshofs entstanden sein soll“
1. |
Rechtsmittel–Gründe–Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung–Unzulässigkeit–Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof–Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 18) |
2. |
Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Bestimmung des Streitgegenstands–Kurze Darstellung der Klagegründe–Klage auf Ersatz von Schäden, die durch ein Unionsorgan verursacht worden sein sollen–Angaben, anhand deren sich das dem Organ vorgeworfene Verhalten, der Kausalzusammenhang und der tatsächliche und sichere Eintritt des verursachten Schadens feststellen lassen (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 120 Abs. c) (vgl. Rn. 23, 24, 29-31) |
3. |
Gerichtliches Verfahren–Klageschrift–Formerfordernisse–Kurze Darstellung der Klagegründe–In der Klageschrift nicht dargestelltes rechtliches Vorbringen–Bezugnahme auf sämtliche Anlagen–Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 120 Buchst. c) (vgl. Rn. 33, 34) |
4. |
Gerichtliches Verfahren–Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss–Möglichkeit, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden–Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz–Fehlen (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 126) (vgl. Rn. 40-42) |
5. |
Rechtsmittel–Gründe–Gegen einen nichttragenden Urteilsgrund vorgebrachter Rechtsmittelgrund–Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund–Zurückweisung (vgl. Rn. 47) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich ins Leere gehend zurückgewiesen. |
2. |
Herr Massimo Campailla trägt seine eigenen Kosten. |