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Document 62018CO0085

    Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2018.
    CV gegen DU.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Sorgerecht für das Kind – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 8, 10 und 13 – Begriff ‚Gewöhnlicher Aufenthalt‘ des Kindes – Von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Entscheidung betreffend den Aufenthaltsort des Kindes – Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten – Zuständigkeit im Fall der Entführung des Kindes.
    Rechtssache C-85/18 PPU.

    Rechtssache C‑85/18 PPU

    CV

    gegen

    DU

    (Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Oradea)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung – Sorgerecht für das Kind – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Art. 8, 10 und 13 – Begriff ‚Gewöhnlicher Aufenthalt‘ des Kindes – Von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Entscheidung betreffend den Aufenthaltsort des Kindes – Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten – Zuständigkeit im Fall der Entführung des Kindes“

    Leitsätze – Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2018

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung Nr. 2201/2003 – Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen – Verordnung Nr. 4/2009 – Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltspflichten – Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes – Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem das Kind vor seinem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte – Fehlen – Grenzen

    (Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates, Art. 10, und Verordnung Nr. 4/2009 des Rates, Art. 3)

    Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen sind dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte, von einem Elternteil widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde, die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats nicht für einen Antrag in Bezug auf das Sorgerecht für das Kind oder auf Festsetzung von Kindesunterhalt zuständig sind, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der andere Elternteil dem Verbringen des Kindes zugestimmt oder keinen Antrag auf dessen Rückgabe gestellt hat.

    (vgl. Rn. 57 und Tenor)

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