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Document 62018CJ0664

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. März 2021.
    Europäische Kommission gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI – Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in einigen Gebieten des Vereinigten Königreichs – Art. 23 Abs. 1 – Anhang XV – ‚So kurz wie möglich‘ zu haltender Zeitraum der Nichteinhaltung – Geeignete Maßnahmen.
    Rechtssache C-664/18.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:171

     Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. März 2021 –
    Kommission/Vereinigtes Königreich (Grenzwerte – NO2)

    (Rechtssache C‑664/18) ( 1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2008/50/EG – Luftqualität – Art. 13 Abs. 1 und Anhang XI – Systematische und anhaltende Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) in einigen Gebieten des Vereinigten Königreichs – Art. 23 Abs. 1 – Anhang XV – ‚So kurz wie möglich‘ zu haltender Zeitraum der Nichteinhaltung – Geeignete Maßnahmen“

    1. 

    Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Genauere Formulierung der Rügen in der Erwiderung ohne Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstands – Zulässigkeit

    (Art. 258 AEUV)

    (vgl. Rn. 50-51)

    2. 

    Umwelt – Luftverschmutzung – Luftqualität – Richtlinie 2008/50 – Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit – Systematische und andauernde Überschreitung – Vertragsverletzung

    (Richtlinie 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Nr. 1 und Art. 13 Abs. 1 sowie Anhang XI)

    (vgl. Rn. 52-58, Tenor 1)

    3. 

    Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

    (Art. 258 AEUV)

    (vgl. Rn. 77)

    4. 

    Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Berücksichtigung von Tatsachen, die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten sind – Voraussetzungen – Umstände, die von derselben Art sind wie die, auf die ursprünglich abgestellt wurde, und die demselben Verhalten zugrunde liegen

    (Art. 258 AEUV)

    (vgl. Rn. 78-84)

    5. 

    Umwelt – Luftverschmutzung – Luftqualität – Richtlinie 2008/50 – Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit – Stickstoffdioxid – Überschreitung – Folgen – Pflicht des Mitgliedstaats zur Erstellung eines Plans, um Abhilfe zu schaffen – Frist – Fehlender Erlass geeigneter und wirksamer Maßnahmen, die gewährleisten, dass der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird – Vertragsverletzung

    (Richtlinie 2008/50 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1, Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 sowie Anhang XI)

    (vgl. Rn. 133-153, Tenor 1)

    Tenor

    1. 

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat

    dadurch, dass es die jährlichen Grenzwerte für Stickstoffdioxid in 16 Gebieten des Vereinigten Königreichs, und zwar in den Gebieten UK0001 (Greater London Urban Area), UK0002 (West Midlands Urban Area), UK0003 (Greater Manchester Urban Area), UK 0004 (West Yorkshire Urban Area), UK 0013 (Teesside Urban Area), UK0014 (The Potteries), UK0018 (Kingston upon Hull), UK0019 (Southampton Urban Area), UK0024 (Glasgow Urban Area), UK0029 (Eastern), UK0031 (South East), UK0032 (East Midlands), UK0033 (North West & Merseyside), UK0034 (Yorkshire & Humberside), UK0035 (West Midlands) und UK0036 (North East), sowie die 1-Stunden-Grenzwerte für Stickstoffdioxid im Gebiet UK0001 (Greater London Urban Area) seit dem 1. Januar 2010 bis einschließlich 2017 systematisch und anhaltend überschritten hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verstoßen

    und

    dadurch, dass es nicht ab dem 11. Juni 2010 geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um in all diesen Gebieten die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid zu gewährleisten, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 allein und in Verbindung mit deren Anhang XV der Richtlinie und insbesondere gegen die nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie bestehende Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Überschreitung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird, verstoßen.

    2. 

    Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

    3. 

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 445 vom 10.12.2018.

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