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Document 62018CJ0612

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. März 2020.
    ClientEarth gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und Abs. 6 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang – Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen – Vom Juristischen Dienst der Europäischen Kommission erstellte Dokumente betreffend den Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und die Investitionsgerichtsbarkeit in den Handelsabkommen der Europäischen Union – Teilweise Verweigerung des Zugangs.
    Rechtssache C-612/18 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:223

     Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. März 2020 – ClientEarth/Kommission

    (Rechtssache C‑612/18 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich und Abs. 6 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang – Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen – Vom Juristischen Dienst der Europäischen Kommission erstellte Dokumente betreffend den Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten und die Investitionsgerichtsbarkeit in den Handelsabkommen der Europäischen Union – Teilweise Verweigerung des Zugangs“

    1. 

    Rechtsmittel – Gründe – Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird – Unzulässigkeit – Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die Begründetheit des angefochtenen Urteils richtet – Rechtsmittelgrund, der sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt – Zulässigkeit

    (vgl. Rn. 14-17)

    2. 

    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des öffentlichen Interesses – Internationale Beziehungen – Umfang – Verweigerung der Verbreitung von Dokumenten, die als Grundlage für den Standpunkt der Kommission im Rahmen laufender Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft dienen – Zulässigkeit

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 20, 21, 50, 61, 68)

    3. 

    Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Begründungspflicht – Umfang

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich)

    (vgl Rn. 30-33, 39, 44)

    4. 

    Rechtsmittel – Gründe – Urteilsgründe, die gegen das Unionsrecht verstoßen – Urteilsformel, die aus anderen Rechtsgründen richtig ist – Zurückweisung

    (vgl. Rn. 40, 45)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    ClientEarth trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 93 vom 11.3.2019.

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