Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CJ0576

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. März 2020.
    Europäische Kommission gegen Italienische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld und Pauschalbetrag.
    Rechtssache C-576/18.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:202

     Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. März 2020 – Kommission/Italien (Rechtswidrige Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien)

    (Rechtssache C‑576/18) ( 1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen zugunsten des Hotelgewerbes in Sardinien – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld und Pauschalbetrag“

    1. 

    Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Frist für die Durchführung – Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Vertragsverletzung – Zeitpunkt des Ablaufs der in dem Mahnschreiben gesetzten Frist

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 88, 89)

    2. 

    Vertragsverletzungsklage – Nichtbeachtung der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen – Verteidigungsmittel – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung, die sich nicht aus einer vom nationalen Gericht angeordneten Aussetzung des Vollzugs ergeben kann

    (Art. 260 AEUV)

    (vgl. Rn. 101-105)

    3. 

    Vertragsverletzungsklage – Nichtbeachtung der Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen – Verteidigungsmittel – Berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Ausschluss

    (Art. 108 AEUV)

    (vgl. Rn. 106)

    4. 

    Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zweck – Wahl der angemessenen Sanktion – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Mehrfachahndung – Zulässigkeit

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 134-136, 163)

    5. 

    Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Verurteilung zur Zahlung – Voraussetzung – Fortdauer der Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 137-146)

    6. 

    Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Form und der Höhe – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Kriterien

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 147-149)

    7. 

    Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Unterbliebene Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe – Zentrale Stellung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen – Mildernder Umstand – Von der Kommission genehmigter gestaffelter Plan zur Rückforderung der Beihilfen

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 150-155)

    8. 

    Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung – Beurteilung zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 156, 157)

    9. 

    Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Höhe – Kriterien – Zahlungsfähigkeit – Beurteilung zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 158, 159)

    10. 

    Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Verhängung eines Pauschalbetrags – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Beurteilungskriterien – Wirksame Vermeidung künftiger ähnlicher Zuwiderhandlungen

    (Art. 260 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 164-167)

    Tenor

    1. 

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie bei Ablauf der Frist in dem von der Europäischen Kommission am 11. Juli 2014 versandten Mahnschreiben nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C‑243/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:182), ergeben.

    2. 

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 29. März 2012, Kommission/Italien (C‑243/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:182), ein Zwangsgeld in Höhe von 80000 Euro pro Tag zu zahlen.

    3. 

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 7500000 Euro zu zahlen.

    4. 

    Die Italienische Republik trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 399 vom 5.11.2018.

    Top