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Document 62018CJ0528

Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. November 2019.
Outsource Professional Services Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Absolute Nichtigkeitsgründe – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b – Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke.
Rechtssache C-528/18 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:961

 Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. November 2019 – Outsource Professional Services/EUIPO

(Rechtssache C-528/18 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Absolute Nichtigkeitsgründe – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b – Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke “

1. 

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 47)

2. 

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Erfordernis einer sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergebenden Verfälschung

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 48)

3. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Bösgläubigkeit des Anmelders bei Anmeldung der Marke – Beurteilungskriterien – Erforderlichkeit eines Beweises für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken – Ausschluss

(Verordnung 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 61, 62)

4. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Bösgläubigkeit des Anmelders bei Anmeldung der Marke – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen – Absicht des Anmelders

(Verordnung 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 63)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Outsource Professional Services Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die der Flatworld Solutions Pvt Ltd durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

3. 

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 445 vom 10.12.2018.

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