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Document 62018CJ0342

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2019.
    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/73/EG – Art. 32 – Zugang Dritter – Art. 41 Abs. 6, 8 und 10 – Entgeltregulierung – Art. 36 – Antrag auf Gewährung einer Ausnahme – Betrieb der OPAL-Gasfernleitung – Nationale Regulierungsbehörde – Beschluss über die Gewährung einer Ausnahme – Antrag auf Änderung – Beschluss der Europäischen Kommission – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Zulässigkeit – Beschluss, der die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar betrifft.
    Rechtssache C-342/18 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:1043

     Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Dezember 2019 –
    Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo/Kommission

    (Rechtssache C‑342/18 P) ( 1 )

    „Rechtsmittel– Erdgasbinnenmarkt – Richtlinie 2009/73/EG – Art. 32 – Zugang Dritter – Art. 41 Abs. 6, 8 und 10 – Entgeltregulierung – Art. 36 – Antrag auf Gewährung einer Ausnahme – Betrieb der OPAL-Gasfernleitung – Nationale Regulierungsbehörde – Beschluss über die Gewährung einer Ausnahme – Antrag auf Änderung – Beschluss der Europäischen Kommission – Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Zulässigkeit – Beschluss, der die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar betrifft“

    1. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen – Unzulässigkeit einer Klage, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

    (vgl. Rn. 35-37)

    2. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission gegenüber einer nationalen Regulierungsbehörde, mit dem diese aufgefordert wird, eine Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme von den unionsrechtlichen Vorschriften über den Betrieb einer Gasfernleitung zu ändern – Ermessen der mit der Durchführung beauftragten nationalen Regulierungsbehörde – Charakterisierung – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit

    (Art. 263, Abs. 4 AEUV; Richtlinie 2009/73 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 36)

    (vgl. Rn. 38, 39, 42-54)

    3. 

    Grundrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen – Modalitäten – Schutz dieses Rechts durch den Unionsrichter oder durch die nationalen Gerichte in Abhängigkeit von der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung – Möglichkeit zur Überprüfung der Gültigkeit im Wege einer Nichtigkeitsklage oder eines Vorabentscheidungsersuchens

    (Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 263 Abs. 4, Art. 267 und Art. 277 AEUF; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47)

    (vgl. Rn. 62, 63)

    4. 

    Gerichtliches Verfahren – Einrede der Unzulässigkeit – Befugnis des Gerichts, ohne Sachentscheidung unmittelbar über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden – Umfang seines Ermessensspielraums

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 130)

    (vgl. Rn. 73, 74, 77)

    Tenor

    1. 

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2. 

    Die Polskie Górnictwo Naftowe i Gazownictwo S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

    3. 

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 276 vom 6.8.2018.

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