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Document 62018CJ0310

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018.
    Strafverfahren gegen Emil Milev.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Unschuldsvermutung – Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld – Rechtsbehelfe – Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung von Untersuchungshaft.
    Rechtssache C-310/18 PPU.

    Rechtssache C‑310/18 PPU

    Strafverfahren

    gegen

    Emil Milev

    (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Unschuldsvermutung – Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld – Rechtsbehelfe – Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anordnung von Untersuchungshaft“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018

    1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen–Eilvorabentscheidungsverfahren–Voraussetzungen–Von Freiheitsentziehung betroffene Person–Entscheidung des Rechtsstreits, die sich auf diese Freiheitsentziehung auswirken kann

      (Satzung des Gerichtshofs, Art. 23a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 107)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen–Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren–Richtlinie 2016/343–Geltungsbereich–Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft–Ausschluss

      (Richtlinie 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 35-37)

    2.  Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie dem Erlass vorläufiger Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa einer Entscheidung einer gerichtlichen Stelle über die Fortdauer der Untersuchungshaft, nicht entgegenstehen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Diese Richtlinie regelt hingegen nicht die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchungshaft angeordnet werden kann.

      (vgl. Rn. 49 und Tenor)

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