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Document 62018CJ0304

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019.
Europäische Kommission gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenmittel – Zölle – Feststellung einer Zollschuld – Ausweisung in einer gesonderten Buchführung – Verpflichtung zur Bereitstellung an die Europäische Union – Verspätet eingeleitetes Einziehungsverfahren – Verzugszinsen.
Rechtssache C-304/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:601

 Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 – Kommission/Italien (Eigenmittel – Einziehung einer Zollschuld)

(Rechtssache C‑304/18) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenmittel – Zölle – Feststellung einer Zollschuld – Ausweisung in einer gesonderten Buchführung – Verpflichtung zur Bereitstellung an die Europäische Union – Verspätet eingeleitetes Einziehungsverfahren – Verzugszinsen“

1. 

Eigenmittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Verantwortung der Mitgliedstaaten – Umfang

(Verordnung Nr. 1552/89 des Rates, Art. 13 Abs. 1 und 2; Beschlüsse 94/728, 2000/597, 2007/436 und 2014/335 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 1)

(vgl. Rn. 49, 50)

2. 

Eigenmittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Unterbliebene Feststellung und Bereitstellung, ohne dass Gründe höherer Gewalt oder eine dem betreffenden Mitgliedstaat nicht zurechenbare Unmöglichkeit einer Einziehung auf Dauer vorliegen – Vertragsverletzung

(Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 des Rates, Art. 17 Abs. 2; Antrag, einem Mitgliedstaat aufzugeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen

(vgl. Rn. 59-61)

3. 

Eigenmittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Gutschrift auf dem Konto der Kommission – Verspätete Gutschrift – Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen

(Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 des Rates, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11; Verordnung Nr. 609/2014 des Rates, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12)

(vgl. Rn. 70, 71)

4. 

Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Antrag, einem Mitgliedstaat aufzugeben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen – Antrag, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu ermöglichen – Unzulässigkeit

(Art. 258 und 260 AEUV)

(vgl. Rn. 74, 75)

Tenor

1. 

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, aus Art. 8 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, aus Art. 8 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften und aus Art. 8 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union sowie aus den Art. 10, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/1989 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, aus den Art. 10, 11 und 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728 und aus den Art. 10, 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.‑ und der BNE‑Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel verstoßen, dass sie sich geweigert hat, die in der Uneinbringlichkeitsmitteilung IT(07)08‑917 aufgeführten traditionellen Eigenmittel in Höhe von 2120309,50 Euro bereitzustellen.

2. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. 

Die Italienische Republik trägt vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und ihre eigenen Kosten.

4. 

Die Europäische Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 221 vom 25.6.2018.

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