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Document 62018CJ0290
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019.
Europäische Kommission gegen Republik Portugal.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 4 Abs. 4 – Anhänge I und II – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Unterbliebene Ausweisung – Besondere Schutzgebiete – Nötige Maßnahmen – Unterbliebener Erlass.
Rechtssache C-290/18.
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019.
Europäische Kommission gegen Republik Portugal.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 4 Abs. 4 – Anhänge I und II – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Unterbliebene Ausweisung – Besondere Schutzgebiete – Nötige Maßnahmen – Unterbliebener Erlass.
Rechtssache C-290/18.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:669
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 5. September 2019 – Kommission/Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten)
(Rechtssache C‑290/18) ( 1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Wildlebende Tiere und Pflanzen – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 4 Abs. 4 – Anhänge I und II – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Unterbliebene Ausweisung – Besondere Schutzgebiete – Nötige Maßnahmen – Unterbliebener Erlass“
1. |
Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – Erstellung der nationalen Liste der betreffenden Gebiete durch die Kommission – Ausweisung als besondere Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten – Fehlen – Verstoß (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 2 und 4 Abs. 4; Entscheidung 2004/813 der Kommission; Entscheidung 2006/613 der Kommission) (vgl. Rn. 32-34, 38) |
2. |
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 36, 57) |
3. |
Umwelt – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43 – Besondere Schutzgebiete – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten – Umfang – Wirksame Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen – Fehlen – Verstoß (Richtlinie 92/43 des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. l, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1, Anhänge I und II) (vgl. Rn. 50-54) |
4. |
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (vgl. Rn. 57) |
Tenor
1. |
Die Portugiesische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie es unterlassen hat, 61 von der Europäischen Kommission in der Entscheidung 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region sowie in der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von sechs Jahren ab dem Erlass dieser Entscheidungen als besondere Schutzgebiete auszuweisen, und indem sie nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen ergriffen hat, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I der genannten Richtlinie und der in diesen Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommenden Arten nach Anhang II dieser Richtlinie genügen. |
2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |