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Document 62018CJ0250

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Mai 2019.
Europäische Kommission gegen Republik Kroatien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2008/98/EG – Abfallbehandlung – Art. 5 Abs. 1 – Steingranulat, das nicht dem Begriff ,Nebenprodukt‘ entspricht – Art. 13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen – Art. 15 Abs. 1 – Verpflichtung, die Abfallbehandlung durch den Abfallbesitzer oder sonstige bezeichnete Personen durchführen zu lassen.
Rechtssache C-250/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:343

 Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Mai 2019 – Kommission/Kroatien (Deponie in Biljane Donje)

(Rechtssache C-250/18) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2008/98/EG – Abfallbehandlung – Art. 5 Abs. 1 – Steingranulat, das nicht dem Begriff ‚Nebenprodukt‘ entspricht – Art. 13 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen – Art. 15 Abs. 1 – Verpflichtung, die Abfallbehandlung durch den Abfallbesitzer oder sonstige bezeichnete Personen durchführen zu lassen“

1. 

Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vermutungen – Unzulässigkeit – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen

(Art. 258 AEUV; Richtlinie 2008/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 5 Abs. 1)

(vgl. Rn. 33)

2. 

Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe – Pflicht der Mitgliedstaaten – Zusammenarbeit bei den Untersuchungen bezüglich der Anwendung von Richtlinien – Prüfungs- und Informationspflicht

(Art. 4 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 EUV)

(vgl. Rn. 34, 35)

3. 

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(Art. 258 AEUV)

(vgl. Rn. 36)

4. 

Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2008/98 – Begriff – Stoff, dessen man sich entledigt – Ausnahmen – Nebenprodukte – Beurteilungskriterien – Nachweis, dass eine weitere Verwendung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist sicher ist – Fehlen – Vertragsverletzung

(Richtlinie 2008/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1)

(vgl. Rn. 37-44, Tenor 1)

5. 

Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2008/98 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zu gewährleisten –Ergebnispflicht – Spielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen – Grenzen – Fortbestehen einer nicht ordnungsgemäßen Situation während eines längeren Zeitraums, das zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt geführt hat – Vertragsverletzung – Abfälle, die nicht giftig oder nicht gefährlich sind – Keine Auswirkung

(Richtlinie 2008/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 13 Abs. 1)

(vgl. Rn. 54-60, 62-64, Tenor 1)

6. 

Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2008/98 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zu gewährleisten – Erlass verbindlicher Maßnahmen, mit denen die Abfallbehandlung durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer sichergestellt wird – Fehlen – Etwaiger Erlass vorläufiger Maßnahmen – Fehlen – Fortbestehen einer nicht ordnungsgemäßen Situation während eines längeren Zeitraums – Vertragsverletzung

(Richtlinie 2008/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4, 13 und Art. 15 Abs. 1)

(vgl. Rn. 67-71, Tenor 1)

Tenor

1. 

Die Republik Kroatien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, dass sie nicht festgestellt hat, dass es sich bei dem in Biljane Donje (Kroatien) abgelagerten Steingranulat um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handelt und dass es als Abfall zu bewirtschaften ist.

2. 

Die Republik Kroatien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2008/98 verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung des in Biljane Donje abgelagerten Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt.

3. 

Die Republik Kroatien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der Besitzer des in Biljane Donje abgelagerten Abfalls die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen öffentlichen oder privaten Abfallsammler durchführen lässt.

4. 

Die Republik Kroatien trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 200 vom 11.6.2018.

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