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Document 62017TJ0799

    Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 2. Februar 2022.
    Scania AB u. a. gegen Europäische Kommission.
    Wettbewerb – Kartelle – Markt für Lkw-Bau – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf die Verkaufspreise von Lkw, den Zeitplan für die Einführung von Abgastechnologien und die Weitergabe der mit diesen Technologien verbundenen Kosten an die Kunden – ‚Hybrides‘, zeitlich gestuftes Verfahren – Unschuldsvermutung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Charta der Grundrechte – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Geografischer Umfang der Zuwiderhandlung – Geldbuße – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
    Rechtssache T-799/17.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:48

    Rechtssache T‑799/17

    Scania AB u. a.

    gegen

    Europäische Kommission

    Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 2. Februar 2022

    „Wettbewerb – Kartelle – Markt für Lkw-Bau – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf die Verkaufspreise von Lkw, den Zeitplan für die Einführung von Abgastechnologien und die Weitergabe der mit diesen Technologien verbundenen Kosten an die Kunden – ‚Hybrides‘, zeitlich gestuftes Verfahren – Unschuldsvermutung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Charta der Grundrechte – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Geografischer Umfang der Zuwiderhandlung – Geldbuße – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

    1. Gerichtliches Verfahren – Bekanntmachung von Gerichtsentscheidungen – Pflicht der Unionsgerichte, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Bekanntmachung von Gerichtsentscheidungen und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten – Antrag auf Unkenntlichmachung von Angaben, die öffentlich zugänglich sind, rechtliche Qualifizierungen darstellen oder tatsächliche Erläuterungen liefern – Zurückweisung – Dieselben Angaben betreffender Antrag auf Unkenntlichmachung, mit dem der Anhörungsbeauftragte befasst ist – Keine Auswirkung

      (Art. 15 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66; Beschluss 2011/695 der Kommission, Art. 8)

      (vgl. Rn. 80-83)

    2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Vergleichsverfahren – Verfahren, das nicht alle Teilnehmer an einem Kartell erfasst – Rückzug eines Unternehmens aus dem Vergleichsverfahren – Zwei an unterschiedliche Adressaten gerichtete Beschlüsse der Kommission, die auf der Grundlage derselben Beweise erlassen werden – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Wahrung der Pflicht zur Unparteilichkeit und der Unschuldsvermutung – Umfang

      (Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 und 48; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 10a)

      (vgl. Rn. 99-105, 125-158)

    3. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit – Verankerung dieses Grundsatzes in der Europäischen Menschenrechtskonvention und seine Bestätigung in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Berücksichtigung dieser Konvention und der sie betreffenden Rechtsprechung bei der Auslegung der Charta

      (Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 und 52 Abs. 3)

      (vgl. Rn. 108, 109)

    4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Vergleichsverfahren – Verfahren, das nicht alle Teilnehmer an einem Kartell erfasst – Rückzug eines Unternehmens aus dem Vergleichsverfahren – Zwei an unterschiedliche Adressaten gerichtete Beschlüsse der Kommission, die nach zwei unterschiedlichen, zeitlich gestaffelten Verfahren erlassen werden – Wahrung der Unschuldsvermutung –Vergleichsbeschluss, in dem das Unternehmen genannt wird, das beschlossen hat, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

      (Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 10a)

      (vgl. Rn. 110-124)

    5. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Vergleichsverfahren – Verfahren, das nicht alle Teilnehmer an einem Kartell erfasst – Rückzug eines Unternehmens aus dem Vergleichsverfahren – Zwei an unterschiedliche Adressaten gerichtete Beschlüsse der Kommission, die nach zwei unterschiedlichen, zeitlich gestaffelten Verfahren erlassen werden – Erlass des Vergleichsbeschlusses ohne Anhörung des Unternehmens, das beschlossen hat, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen – Wahrung der Verteidigungsrechte – Voraussetzungen

      (Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission, Art. 10a)

      (vgl. Rn. 159-162)

    6. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Zweck – Übermittlung der Antworten auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte – Voraussetzungen – Maßgeblichkeit der Antworten der anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens – Beweislast – Obliegenheit des betroffenen Unternehmens, einen ersten Hinweis auf den Nutzen dieser Antworten für seine Verteidigung zu liefern

      (Art. 101 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 2; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 169-190)

    7. Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlungen – Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen – Verantwortlichmachung eines Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung – Voraussetzungen – Rechtswidrige Praktiken und Verhaltensweisen, die sich in einen Gesamtplan einfügen – Beurteilung – Kriterien – Beitrag zum einheitlichen Ziel der Zuwiderhandlung – Kenntnis oder Vorhersehbarkeit des Gesamtplans des Kartells und seiner wesentlichen Elemente – Beurteilung dieser Kenntnis auf Ebene des Unternehmens – Erfordernis der Komplementarität der beanstandeten Verhaltensweisen – Fehlen

      (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

      (vgl. Rn. 191-196, 206-210, 447-450, 478, 494-499)

    8. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Bündel von Indizien – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang – Beschluss, der einen Zweifel beim Gericht bestehen lässt – Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung

      (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1)

      (vgl. Rn. 197-200)

    9. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Entscheidung, die es ihrem Adressaten ermöglicht, die Überlegungen, die die Kommission zu ihrem Erlass veranlassten, zu verstehen und die Entscheidung bei den Unionsgerichten anzufechten – Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht

      (Art. 101 Abs. 1 und Art. 296 Abs. 2 AEUV)

      (vgl. Rn. 245-248)

    10. Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Begriff – Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit – Informationsaustausch unter Wettbewerbern – Wettbewerbswidriger Zweck oder wettbewerbswidrige Wirkung – Vermutung – Voraussetzungen

      (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

      (vgl. Rn. 268-270, 315-323, 391)

    11. Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Inhalt und Ziele eines Kartells sowie wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang, in dem es steht – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen – Absicht der Parteien einer Vereinbarung, den Wettbewerb einzuschränken – Kein notwendiges Kriterium – Bezweckte Zuwiderhandlung – Hinreichende Beeinträchtigung – Beurteilungskriterien

      (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

      (vgl. Rn. 309-314)

    12. Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Zurechenbarkeit des Verhaltens seiner Organe an ein Unternehmen – Voraussetzungen – Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden – Beurteilung

      (Art. 101 AEUV)

      (vgl. Rn. 476, 477)

    13. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Verjährung bei Geldbußen – Beginn – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

      (Art. 101 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 25)

      (vgl. Rn. 515, 516)

    14. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Nachweis durch eine Reihe von Indizien und Koinzidenzen, die das Vorliegen und die Dauer einer fortgesetzten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise belegen – Zulässigkeit

      (Art. 101 Abs. 1 AEUV)

      (vgl. Rn. 522, 523)

    15. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Rechtmäßigkeitskontrolle – Umfang und Grenzen – Strikt auf die Festsetzung des Betrags der verhängten Geldbuße begrenzte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

      (Art. 101, 261 und 263 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

      (vgl. Rn. 535-538)

    16. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung – Bedeutung

      (Art. 101 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20)

      (vgl. Rn. 559)

    Zusammenfassung

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission wegen der Beteiligung von Scania an einem Kartell zwischen Lkw-Herstellern verhängte Geldbuße von 880,52 Mio. Euro

    Das Gericht trifft Klarstellungen zur Rechtmäßigkeit eines „hybriden“ Verfahrens, bei dem das Vergleichsverfahren und das ordentliche Verwaltungsverfahren in Kartellsachen verbunden werden, sowie zum Konzept„einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“

    Mit Beschluss vom 27. September 2017 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) ( 1 ) stellte die Europäische Kommission fest, dass die Gesellschaften Scania AB, Scania CV AB und Scania Deutschland GmbH, drei Unternehmen der Scania-Gruppe, die Lkw für Langstreckentransporte herstellen und verkaufen (im Folgenden zusammen: Scania), gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Kartellverbot ( 2 ), verstoßen hatten, indem sie sich von Januar 1997 bis Januar 2011 mit ihren Wettbewerbern an Absprachen zur Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für mittlere und schwere Lkw im EWR beteiligten. Die Kommission verhängte gegen Scania eine Geldbuße von 880523000 Euro.

    Der angefochtene Beschluss wurde nach einem sogenannten „hybriden“ Verfahren erlassen, bei dem das Vergleichsverfahren ( 3 ) und das ordentliche Verwaltungsverfahren in Kartellsachen verbunden werden.

    Jedes Unternehmen, an das die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet war, u. a. Scania, erklärte sich gegenüber der Kommission bereit, Vergleichsgespräche aufzunehmen. Nach Gesprächen mit der Kommission beschloss Scania jedoch, sich aus diesem Verfahren zurückzuziehen. Daher erließ die Kommission gegenüber den Unternehmen, die einen förmlichen Vergleichsantrag gestellt hatten, einen Vergleichsbeschluss ( 4 ) und setzte die Untersuchung gegen Scania fort.

    Mit Urteil vom 2. Februar 2022 hat das Gericht die Klage von Scania auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses abgewiesen und dabei Klarstellungen zur Rechtmäßigkeit eines „hybriden“ Verfahrens in Kartellsachen sowie zum Konzept „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ getroffen.

    Würdigung durch das Gericht

    Zur Rechtmäßigkeit des von der Kommission angewandten „hybriden“ Verfahrens hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass – entgegen dem Vorbringen von Scania – die Entscheidung der Kommission, ein solches Verfahren anzuwenden, für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der Verteidigungsrechte oder der Pflicht zur Unparteilichkeit führt. Die Vorschriften über das Vergleichsverfahren stehen der Möglichkeit der Kommission nicht entgegen, ein solches Verfahren im Rahmen der Anwendung von Art. 101 AEUV durchzuführen. Zudem ist die Kommission nach der Rechtsprechung berechtigt, im Rahmen solcher Verfahren zunächst einen Vergleichsbeschluss und dann einen Beschluss nach dem ordentlichen Verfahren zu erlassen, sofern sie dafür sorgt, dass die oben genannten Grundsätze und Rechte gewahrt werden.

    Nach dieser Klarstellung hat das Gericht geprüft, ob die Kommission diese Grundsätze unter den Umständen des vorliegenden Falls beachtet hat.

    Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung hatte Scania vorgetragen, dass in dem Vergleichsbeschluss der endgültige Standpunkt der Kommission zu denselben Handlungen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargestellt seien, festgelegt worden sei und auf der Grundlage der im angefochtenen Beschluss herangezogenen Beweise die Schlussfolgerung gezogen worden sei, dass diese Handlungen, an denen sich auch Scania beteiligt habe, eine Zuwiderhandlung darstellten.

    Hierzu hat das Gericht erstens darauf hingewiesen, dass keine Passage der Begründung des Vergleichsbeschlusses als Ganzes betrachtet im Licht der besonderen Umstände, unter denen dieser erlassen worden war, als verfrühte Feststellung der Haftung von Scania verstanden werden konnte. Zweitens hat das Gericht klargestellt, dass der Umstand, dass die Adressaten eines Vergleichsbeschlusses ihre Haftung anerkennen, nicht dazu führen darf, die Haftung des Unternehmens, das beschlossen hat, sich aus dem Vergleichsverfahren zurückzuziehen, wegen seiner möglicher Beteiligung an den im Vergleichsbeschluss als Zuwiderhandlungen angesehenen Handlungen stillschweigend anzuerkennen. Im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens, das nach dem Erlass eines solchen Beschlusses folgt, befinden sich das betreffende Unternehmen und die Kommission nämlich im Verhältnis zum Vergleichsverfahren in einer sogenannten „Tabula-rasa“-Situation, in der die Haftung erst festgestellt werden muss. Somit ist die Kommission zum einen nur an die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden und zum anderen verpflichtet, das Dossier anhand aller relevanten Umstände zu prüfen, einschließlich sämtlicher Informationen und Argumente, die von dem beteiligten Unternehmen bei der Ausübung seines Anhörungsrechts vorgetragen werden. Folglich erfordert eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts, die die Kommission gegenüber den Vergleichsparteien getroffen hat, für sich genommen nicht, dass die Kommission gegenüber dem Unternehmen, das sich aus dem Vergleichsverfahren zurückgezogen hat, zwangsläufig dieselbe rechtliche Bewertung trifft. In diesem Rahmen hindert nichts die Kommission daran, sich in den beiden Beschlüssen des hybriden Verfahrens auf gemeinsame Beweise zu stützen.

    In Anbetracht dieser Erwägungen und des Umstands, dass Scania nicht bestritten hat, die Gelegenheit gehabt zu haben, alle Beweise vorzulegen, die sich gegen die Tatsachen und Beweise richten, auf die sich die Kommission im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsverfahrens gestützt hat, einschließlich derjenigen, die nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den Akten genommen wurden, hat das Gericht eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

    Zu der Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Kommission im Vergleichsbeschluss keineswegs die Feststellung der Haftung von Scania für die Zuwiderhandlung vorweggenommen hat. Folglich konnte sich daraus, dass sie im Rahmen dieses Verfahrens nicht angehört wurde, keine Verletzung der Verteidigungsrechte ergeben.

    Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit hat das Gericht festgestellt, dass Scania nicht dargetan hat, dass die Kommission während der Untersuchung nicht alle Garantien geboten hat, um jegliche berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bei der Prüfung der Sache auszuschließen. Prüft die Kommission im Rahmen des ordentlichen Verfahrens die Beweise, die von den Parteien vorgelegt wurden, die sich gegen einen Vergleich entschieden haben, ist sie in keiner Weise an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen gebunden, die sie im Vergleichsbeschluss getroffen hat. Da im Unionsrecht außerdem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und die Kommission über ein weites Ermessen hinsichtlich der Möglichkeit verfügt, Untersuchungsmaßnahmen zu treffen, läuft ihre Weigerung, neue Untersuchungsmaßnahmen zu ergreifen, nicht dem Grundsatz der Unparteilichkeit zuwider, wenn nicht nachgewiesen ist, dass das Fehlen solcher Maßnahmen auf die Parteilichkeit der Kommission zurückzuführen ist.

    Was das Konzept „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ betrifft, hat das Gericht geprüft, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung erfüllt sind und ob diese Scania zurechenbar ist.

    Hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass entgegen dem Vorbringen von Scania eine solche Feststellung nicht unbedingt den Nachweis mehrerer Zuwiderhandlungen voraussetzt, die jeweils unter Art. 101 AEUV fallen, sondern den Nachweis, dass sich verschiedene festgestellte Handlungen in einen Gesamtplan einfügen, mit dem die Erreichung eines einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels verfolgt wird.

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die kollusiven Kontakte, die seinerzeit auf verschiedenen Ebenen, insbesondere auf der Führungsebene zwischen 1997 und 2004, auf unterer Ebene am Sitz zwischen 2000 und 2008 und auf deutscher Ebene zwischen 2004 und 2011 stattfanden, zusammen Teil eines Gesamtplans waren, mit dem das einheitliche wettbewerbswidrige Ziel verfolgt wurde, den Wettbewerb auf dem Markt für mittlere und schwere Lkw im EWR zu beschränken.

    Insbesondere ergab sich der Umstand, dass zwischen den drei Ebenen kollusiver Kontakte Verbindungen bestanden, daraus, dass es sich bei den Teilnehmern der Treffen stets um Angestellte der gleichen Unternehmen handelte, dass es zeitliche Überschneidungen zwischen den Treffen auf unterschiedlichen Ebenen gab und dass Kontakte zwischen den Angestellten auf unterer Ebene der jeweiligen Sitze der Kartellteilnehmer und den Angestellten auf deutscher Ebene stattfanden. Außerdem blieben die Art der ausgetauschten Informationen, die teilnehmenden Unternehmen, die betroffenen Ziele und Produkte über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung die gleichen. Selbst wenn die kollusiven Kontakte auf der Führungsebene im September 2004 unterbrochen wurden, wurde somit nach diesem Zeitpunkt dasselbe Kartell mit demselben Inhalt und im selben Umfang mit dem einzigen Unterschied fortgesetzt, dass die beteiligten Angestellten aus unterschiedlichen Organisationsebenen der beteiligten Unternehmen und nicht aus der Führungsebene stammten. In diesem Zusammenhang war es für die Feststellung des Vorliegens eines Gesamtplans nicht von Belang, dass – wie behauptet wurde – die Angestellten von Scania auf deutscher Ebene nicht wussten, dass sie sich an der Fortsetzung der Handlungen, die auf den beiden anderen Ebenen stattgefunden hatten, beteiligten, oder dass die Angestellten von Scania, die an den Treffen auf unterer Ebene des Sitzes teilnahmen, keine Kenntnis von den Treffen auf der Führungsebene hatten. Das Bewusstsein, dass ein solcher Plan vorliegt, ist nämlich auf der Ebene der beteiligten Unternehmen und nicht auf der Ebene ihrer Angestellten zu beurteilen.

    Zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Faktoren, die die Zurechenbarkeit der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bestimmen, in entsprechender Weise ebenfalls auf Unternehmensebene zu beurteilen sind. Da sich das Unternehmen Scania im vorliegenden Fall unmittelbar an sämtlichen Aspekten des Kartells beteiligte, durfte die Kommission ihm die Zuwiderhandlung insgesamt zurechnen, ohne verpflichtet zu sein, nachzuweisen, dass die Kriterien des Interesses, der Kenntnis und der Bereitschaft, das Risiko auf sich zu nehmen, erfüllt sind.


    ( 1 ) Beschluss C(2017) 6467 final der Kommission vom 27. September 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR‐Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw).

    ( 2 ) Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen.

    ( 3 ) Dieses Verfahren ist durch Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der [Artikel 101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) geregelt. Es erlaubt den Beteiligten in Kartellverfahren, ihre Haftung anzuerkennen und im Gegenzug eine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße zu erhalten.

    ( 4 ) Beschluss C(2016) 4673 final in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39824 – Lkw). Dieser Beschluss wurde auf der Grundlage von Art. 7 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den [Artikeln 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) erlassen.

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