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Document 62017TJ0737
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2019.
Francis Wattiau gegen Europäisches Parlament.
Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – GKFS – Erstattung von Krankheitskosten – Abkommen, das insbesondere zwischen der Union, Luxemburg und der Entente des hôpitaux luxembourgeois über die Gebührensätze für die Krankenhausbehandlung von dem GKFS angeschlossenen Personen abgeschlossen wurde – Einrede der Rechtswidrigkeit – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Art. 18 Abs. 1 AEUV – Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte – Art. 39 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten.
Rechtssache T-737/17.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2019.
Francis Wattiau gegen Europäisches Parlament.
Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – GKFS – Erstattung von Krankheitskosten – Abkommen, das insbesondere zwischen der Union, Luxemburg und der Entente des hôpitaux luxembourgeois über die Gebührensätze für die Krankenhausbehandlung von dem GKFS angeschlossenen Personen abgeschlossen wurde – Einrede der Rechtswidrigkeit – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Art. 18 Abs. 1 AEUV – Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte – Art. 39 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten.
Rechtssache T-737/17.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:273
Rechtssache T‑737/17
Francis Wattiau
gegen
Europäisches Parlament
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 30. April 2019
„Öffentlicher Dienst – Soziale Sicherheit – GKFS – Erstattung von Krankheitskosten – Abkommen, das insbesondere zwischen der Union, Luxemburg und der Entente des hôpitaux luxembourgeois über die Gebührensätze für die Krankenhausbehandlung von dem GKFS angeschlossenen Personen abgeschlossen wurde – Einrede der Rechtswidrigkeit – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Art. 18 Abs. 1 AEUV – Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte – Art. 39 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten“
Beamtenklage – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtsakte, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Zwischen der Union, einem Mitgliedstaat und einem nationalen Krankenhausverband geschlossenes Abkommen über die Gebührensätze für die Krankenhausbehandlung von dem Krankheitsfürsorgesystem der Union angeschlossenen Personen – Gleichstellung mit einem von einem Organ der Union erlassenen Rechtsakt – Zulässigkeit
(Art. 263 und 277 AEUV; Beamtenstatut, Art. 72; Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Art. 39 Abs. 2 Buchst. e)
(vgl. Rn. 55-61)
Beamte – Soziale Sicherheit – Krankenversicherung – Krankheitskosten – Erstattung – Abschluss eines Abkommens zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat über die Beteiligung des Krankheitsfürsorgesystems der Union am Gesamthaushalt der nationalen Krankenhäuser – Ermächtigung der nationalen Erbringer von Krankenhausleistungen, auf die dem System der Union angeschlossenen Personen höhere Gebühren anzuwenden als auf die dem nationalen System angeschlossenen Personen – Unzulässigkeit – Mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Rechtfertigung – Fehlen
(Art. 18 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und Art. 21 Abs. 2; Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge, Art. 39 Abs. 2 Buchst. e)
(vgl. Rn. 65, 66, 76, 78-82, 86, 89, 92, 94-97)
Soziale Sicherheit – Wanderarbeitnehmer – Unionsregelung – Persönlicher Anwendungsbereich – Unionsbeamte – Nichteinbeziehung – Anwendbarkeit des Systems der sozialen Sicherheit des Statuts
(Art. 45 und 48 AEUV; Protokoll Nr. 7 zum EU‑ und zum AEU‑Vertrag, Art. 14)
(vgl. Rn. 69-71)
Zusammenfassung
Mit seinem Urteil vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament (T‑737/17), hat das Gericht eine Entscheidung der Abrechnungsstelle Luxemburg für das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Union (im Folgenden: GKFS) aufgehoben, mit der der Kläger, ehemaliger Beamter der Europäischen Union, derzeit im Ruhestand und dem GKFS angeschlossen, zur Zahlung von 15 % einer Arztrechnung verpflichtet wurde, die ihm ein Luxemburger Klinikum für seine Sauerstofftherapiesitzungen in der Überdruckkammer ausgestellt hatte. Nach Ansicht des Klägers ist der Betrag der für die in Rede stehenden Leistungen ausgestellten Rechnungen höher als jener, der einer dem nationalen Gesundheitssystem angeschlossenen Person in Rechnung gestellt worden wäre. Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung erhob der Kläger eine Einrede der Rechtswidrigkeit des 1996 von den Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Investitionsbank (EIB) auf der einen Seite und der Entente des hôpitaux luxembourgeois (Verband der luxemburgischen Krankenhäuser) und dem Großherzogtum Luxemburg auf der anderen Seite abgeschlossenen Abkommens über die Gebührensätze für die Krankenhausbehandlung von dem GKFS und der Krankenkasse der EIB angeschlossenen Personen (im Folgenden: Abkommen von 1996).
Zunächst hat das Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig befunden. Konkret hat es ausgeführt, dass das Abkommen von 1996 zum einen nicht nur einem von den Organen der Union erlassenen Rechtsakt im Sinne von Art. 277 AEUV gleichgestellt werden kann, sondern auch einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung darstellt. Zum anderen steht das Abkommen von 1996 in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung. Denn einer der in der angefochtenen Entscheidung genannten Beträge ergibt sich aus dem Gebührenschema, das seinerseits in Anwendung des Abkommens von 1996 festgesetzt wurde und diesem als Anhang beigefügt ist.
Zur Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit hat das Gericht ausgeführt, dass das in Rede stehende System der Rechnungsstellung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt. Insoweit hat das Gericht erstens entschieden, dass sich die dem GKFS angeschlossenen Personen in einer mit den Personen, die der Caisse nationale de santé luxembourgeoise (nationale Gesundheitskasse Luxemburgs, im Folgenden: CNS) angeschlossen sind, vergleichbaren Lage befinden, wenn diese beiden Kategorien von angeschlossenen Personen die gleichen medizinischen Leistungen erhalten.
Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass die Gebühren, die für dem GKFS angeschlossene Personen gelten und sich aus dem Gebührenschema ergeben, das auf der Grundlage des Abkommens von 1996 angenommen wurde, weit höher sind als jene, die für Personen gelten, die der CNS angeschlossen sind. Durch das Abkommen von 1996 wurde nämlich ein Abrechnungssystem eingerichtet, wonach die dem GKFS angeschlossenen Personen sowohl die Fixkosten als auch die variablen Kosten im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Krankenhausleistung tragen, während den der CNS angeschlossenen Personen für die gleiche Behandlung keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall kein legitimes Ziel die sich aus dem Gebührenschema im Anhang des Abkommens von 1996 ergebende Ungleichbehandlung der Begünstigten der beiden Systeme der Kostenerstattung für ärztliche Leistungen rechtfertigt.