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Document 62017TJ0591

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019.
Europäische Investitionsbank gegen Arabische Republik Syrien.
Schiedsklausel – Darlehensvertrag ‚Water Supply Deir Ez Zor Region‘ Nr. 80310 – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der ausgezahlten Beträge – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren.
Rechtssache T-591/17.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:391

 Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2019 – EIB/Syrien

(Rechtssache T‑591/17)

„Schiedsklausel – Darlehensvertrag ‚Water Supply Deir Ez Zor Region‘ Nr. 80310 – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der ausgezahlten Beträge – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Darlehensvertrag zwischen der Europäischen Investitionsbank und Syrien – Zuständigkeit des Gerichts gemäß den Art. 256 und 272 AEUV sowie der Schiedsklausel

(Art. 256 Abs. 1 und Art. 272 AEUV)

(vgl. Rn. 14, 15)

2. 

Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Darlehensvertrag zwischen der Europäischen Investitionsbank und Syrien – Verstoß Syriens gegen seine vertraglichen Pflichten – Klage der Bank im Namen der Union – Zulässigkeit – Auftrag der Kommission an die Bank, Rückforderungsverfahren für Rechnung der Union zu betreiben

(Art. 256 Abs. 1 und Art. 272 AEUV)

(vgl. Rn. 18-20)

3. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klageschrift, die darauf abzielt, im Rahmen eines Darlehensvertrags die Verurteilung zur Zahlung etwaiger Raten zu erreichen, die nach Einreichung der Klageschrift fällig werden und unbeglichen bleiben – Hypothetische, noch nicht erwiesene Umstände – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76 Buchst. d)

(vgl. Rn. 22-26)

Gegenstand

Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Water Supply Deir Ez Zor Region“ Nr. 80310 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1. 

Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 404425,58 Euro zurückzuzahlen.

2. 

Der genannte Betrag erhöht sich vom 25. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen zu einem jährlichen Satz von 3,5 % auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen.

3. 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. 

Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten.

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