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Document 62017TJ0578

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juni 2019.
    a&o hostel and hotel Berlin GmbH gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Betriebsbeihilfen – Jugendherberge in Berlin – Pachtfreie Nutzung einer öffentlichen Immobilie – Beschluss, mit dem die etwaige Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Ernsthafte Schwierigkeiten.
    Rechtssache T-578/17.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juni 2019 –
    a&o hostel and hotel Berlin/Kommission

    (Rechtssache T‑578/17)

    „Staatliche Beihilfen – Betriebsbeihilfen – Jugendherberge in Berlin – Pachtfreie Nutzung einer öffentlichen Immobilie – Beschluss, mit dem die etwaige Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Ernsthafte Schwierigkeiten“

    1. 

    Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Vom Beklagten nicht erhobene Einrede der Unzulässigkeit – Unzulässigkeit – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 4; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 129 und 142 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 36)

    2. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Art. 108 Abs. 2 und 3 sowie Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 1 Buchst. h)

    (vgl. Rn. 37-54)

    3. 

    Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Pflicht der Kommission, bei ernsthaften Schwierigkeiten das kontradiktorische Verfahren einzuleiten – Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten – Objektiver Charakter –Gerichtliche Überprüfung – Umfang

    (Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV)

    (vgl. Rn. 57-60)

    4. 

    Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Pflicht der Kommission, bei ernsthaften Schwierigkeiten das kontradiktorische Verfahren einzuleiten – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können –Gerichtliche Überprüfung – Beweislast

    (Art. 107 Abs. 3 AEUV)

    (vgl. Rn. 63-67)

    5. 

    Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV fallen können – Betriebsbeihilfe – Nichteinbeziehung – Ausnahmen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV)

    (vgl. Rn. 72-79)

    6. 

    Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Umstände, die das Vorliegen solcher Schwierigkeiten belegen können – In dem Beschluss der Kommission aufgeführte Erwägungen, die es nicht ermöglichen, Anreizeffekt, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahmen festzustellen und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten durch diese Maßnahmen auszuschließen

    (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 4 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 90-118, 124-128)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 3220 final der Kommission vom 29. Mai 2017, staatliche Beihilfe SA.43145 (2016/FC) – Deutschland, mutmaßliche nichtsteuerliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Jugendherberge Berlin Ostkreuz gGmbH, von dem eine Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist (ABl. 2017, C 193, S. 1)

    Tenor

    1. 

    Der Beschluss C(2017) 3220 final der Kommission vom 29. Mai 2017, staatliche Beihilfe SA.43145 (2016/FC) – Deutschland, mutmaßliche nichtsteuerliche Beihilfemaßnahmen zugunsten der Jugendherberge Berlin Ostkreuz gGmbH, wird für nichtig erklärt.

    2. 

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der a&o hostel and hotel Berlin GmbH.

    3. 

    Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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