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Document 62017TJ0476

    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. September 2019.
    Arysta LifeScience Netherlands BV gegen Europäische Kommission.
    Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Diflubenzuron – Überprüfung der Genehmigung – Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Verteidigungsrechte – Überschreitung von Befugnissen – Offenkundiger Ermessensfehler – Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung – Art. 14 der Verordnung Nr. 1107/2009 – Auferlegung zusätzlicher Beschränkungen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, mit denen die Verwendung des in Rede stehenden Wirkstoffs begrenzt wird, ohne den Ausgang des Erneuerungsverfahrens abzuwarten – Verhältnismäßigkeit.
    Rechtssache T-476/17.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:618

    Rechtssache T476/17

    Arysta LifeScience Netherlands BV

    gegen

    Europäische Kommission

     Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. September 2019

    „Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Diflubenzuron – Überprüfung der Genehmigung – Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Verteidigungsrechte – Überschreitung von Befugnissen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung – Art. 14 der Verordnung Nr. 1107/2009 – Auferlegung zusätzlicher Beschränkungen, die die Verwendung des betreffenden Wirkstoffs einschränken, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens, ohne den Ausgang des Erneuerungsverfahrens abzuwarten – Verhältnismäßigkeit“

    1.      Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Verordnung Nr. 1107/2009 – Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs – Verteidigungsrechte – Umfang – Recht zur Stellungnahme in jedem Abschnitt des Überprüfungsverfahrens – Recht, zu den durch den berichterstattenden Mitgliedstaat bei seiner abschließenden Bewertung gezogenen Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen – Fehlen

    (Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 und 21; Verordnung 2017/855 der Kommission, Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I)

    (vgl. Rn. 63, 67‑69, 74‑76)

    2.      Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Verordnung Nr. 1107/2009 – Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs – Erneuerung der Zulassung – Beschluss der Kommission, mit dem der Verwendung des Wirkstoffs Diflubenzuron im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Beschränkungen auferlegt wurden, ohne den Ausgang des Erneuerungsverfahrens abzuwarten – Bedenken im Zusammenhang mit der Verbrauchersicherheit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fehlen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

    (Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 und 21; Verordnung 2017/855 der Kommission, Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I)

    (vgl. Rn. 93, 97, 99‑101, 103‑106, 109‑112, 117‑121)

    Zusammenfassung

    Mit seinem Urteil vom 19. September 2019, Arysta LifeScience Netherlands/Kommission (T‑476/17), hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung der Kommission hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron(1) abgewiesen und ist zum einen näher auf die Wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs und zum anderen auf die Vorschriften über das Verhältnis zwischen diesem Verfahren und dem Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs, die in Art. 21 bzw. den Art. 14 bis 20 der Verordnung Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) geregelt sind, eingegangen.

    Nach der Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron gemäß dem in Art. 11 der Verordnung zur fortgesetzten Bewertung von Wirkstoffen(3) vorgesehenen Bewertungsverfahren, hat die Kommission nämlich entschieden, das in Art. 21 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgesehene Überprüfungsverfahren für diesen Wirkstoff im Hinblick auf seine potenzielle Auswirkung einer Exposition gegenüber dem Metaboliten 4‑Chloroanilin (PCA) als Rückstand auf die menschliche Gesundheit einzuleiten. Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens und vor Abschluss des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs hat die Kommission die Durchführungsverordnung hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung dieses Wirkstoffs erlassen, in der sie zu dem Schluss gekommen ist, dass sich eine Exposition der Verbraucher gegenüber PCA nicht ausschließen lasse und die Verwendung von Diflubenzuron folglich auf nicht essbare Kulturpflanzen beschränkt werden müsse.

    Was erstens die Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass die Wahrung dieser Rechte im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Art. 21 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung des gesamten Überprüfungsverfahrens und nicht gesondert für jede Phase dieses Verfahrens bewertet werden muss. So untersucht das Gericht, ob die Wahrung der Verteidigungsrechte unter den Umständen des vorliegenden Falles konkret in einer bestimmten Phase des Überprüfungsverfahrens sichergestellt werden muss, insbesondere bei einer Bewertung, die vom berichterstattenden Mitgliedstaat vorgenommen wurde. Hierzu weist das Gericht erstens darauf hin, dass die Klägerin nichts Greifbares zur Stützung ihrer Behauptung vorbringt, dass es nicht möglich sei, in einer späteren Phase des Verfahrens auf eine Änderung der durch den berichterstattenden Mitgliedstaat in seiner abschließenden Bewertung gezogenen Schlussfolgerungen hinzuwirken. Zweitens gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass die vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seiner abschließenden Bewertung gezogenen Schlussfolgerungen, obwohl sie sich in der Frage der potenziellen Exposition der Verbraucher gegenüber PCA erheblich vom Entwurf der Bewertung dieses Mitgliedstaats unterscheiden, nicht so angesehen werden können, als würden in ihnen neue Bedenken geäußert, von denen die Klägerin zuvor keine Kenntnis hatte und zu denen sie nach dieser Bewertung daher erneut hätte angehört werden müssen. Drittens stellt das Gericht fest, dass sich die Klägerin nicht auf neue einschlägige wissenschaftliche Informationen beruft, die geeignet wären, die vom berichterstattenden Mitgliedstaat in seiner abschließenden Bewertung gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften.

    Als Zweites stellt das Gericht zunächst hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Überprüfungsverfahren und dem Erneuerungsverfahren fest, dass die Verordnung Nr. 1107/2009 dafür keine Vorschriften vorsieht.

    Das Gericht prüft anschließend, ob das von der Klägerin angeführte Vorbringen zum einen die Entscheidung der Kommission, dem Interesse der Verbrauchersicherheit Vorrang einzuräumen und den Ausgang des Verfahrens zur Erneuerung der Genehmigung von Diflubenzuron nicht abzuwarten, in Frage stellen kann und ob zum anderen die Unangemessenheit und Unverhältnismäßigkeit einer solchen Entscheidung nachgewiesen werden kann. Das Gericht weist das von der Klägerin hierzu geltend gemachte Vorbringen zurück und stellt fest, dass die Kommission zum einen die Auffassung vertreten durfte, dieses Interesse rechtfertige eine solche Entscheidung, und zum anderen von der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung ausgehen durfte.


    1      Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron (ABl. 2017, L 128, S. 10).


    2      Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).


    3      Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (ABl. 2002, L 224, S. 23).

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