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Document 62017TJ0307

    Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 19. Juni 2019.
    adidas AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke mit der Darstellung dreier paralleler Streifen – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nicht berücksichtigungsfähige Form der Benutzung – Form, die von der eingetragenen Form der Marke nicht unerheblich abweicht – Umkehrung des Farbschemas.
    Rechtssache T-307/17.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:427

    Rechtssache T‑307/17

    adidas AG

    gegen

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

    Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 19. Juni 2019

    „Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke mit der Darstellung dreier paralleler Streifen – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Nicht berücksichtigungsfähige Form der Benutzung – Form, die von der eingetragenen Form der Marke nicht unerheblich abweicht – Umkehrung des Farbschemas“

    1. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Benutzung der Marke in von der eingetragenen Form nur geringfügig abweichenden Formen – Einbeziehung

      (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3, Art. 52 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 52-62)

    2. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Extreme Einfachheit der Marke – Auswirkung

      (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3, Art. 52 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 72)

    3. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Benutzung der Marke in von der eingetragenen Form nur unerheblich abweichenden Formen – Bildmarke mit der Darstellung dreier paralleler schwarzer Streifen auf weißem Grund – Umkehrung des Farbschemas – Abweichung, die nicht als geringfügig angesehen werden kann

      (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3, Art. 52 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 76-78)

    4. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beurteilungskriterien

      (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3, Art. 52 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 109-112)

    5. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Marke, der in der gesamten Union die Unterscheidungskraft fehlt – Erwerb durch Benutzung ebenfalls in der gesamten Union

      (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3, Art. 52 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 143-145)

    6. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beweiskraft der Beweismittel

      (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3, Art. 52 Abs. 2)

      (vgl. Rn. 146-149)

    Zusammenfassung

    In seinem Urteil adidas/EUIPO – Shoe Branding Europe (Darstellung dreier paralleler Streifen) (T‑307/17), das am 19. Juni 2019 erging, hat das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgewiesen, mit der dieses eine Bildmarke mit der Darstellung dreier paralleler schwarzer Streifen auf weißem Grund für nichtig erklärt hatte, weil dieser Marke jede Unterscheidungskraft, einschließlich einer durch Benutzung erlangten, fehle.

    Im vorliegenden Fall war zugunsten der adidas AG eine Bildmarke aus drei parallel verlaufenden, äquidistanten Streifen gleicher Breite, die in beliebiger Richtung auf dem Produkt angebracht sind, eingetragen. Die Shoe Branding Europa BVBA hatte beantragt, diese Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ( 1 ) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b derselben Verordnung für nichtig zu erklären. Das EUIPO hatte diesem Nichtigkeitsantrag stattgegeben, weil die fragliche Marke weder originäre noch durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft besitze.

    Das Gericht hatte erstens darüber zu entscheiden, ob der Begriff „Benutzung“ der Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Bezug auf die berücksichtigungsfähigen Formen der Benutzung einer Marke genauso auszulegen ist wie der Begriff „ernsthafte Benutzung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung

    Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass der Begriff der Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass er nicht nur auf die Benutzung der Marke in der Form verweist, in der sie angemeldet und gegebenenfalls eingetragen wurde, sondern auch auf die Benutzung der Marke in Formen, die sich von dieser Form nur durch geringfügige Abweichungen unterscheiden und deshalb als dieser Form insgesamt gleichwertig angesehen werden können.

    Zweitens können nach Auffassung des Gerichts bei einer extrem einfachen Marke selbst leichte Änderungen der Marke Abweichungen darstellen, die nicht geringfügig sind, so dass die geänderte Form nicht als der eingetragenen Form der Marke insgesamt gleichwertig angesehen werden kann. Je einfacher nämlich eine Marke ist, desto weniger ist sie geeignet, Unterscheidungskraft zu entfalten, und desto eher kann eine Änderung der Marke eines ihrer wesentlichen Merkmale beeinträchtigen und somit die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise verändern.

    Drittens hat das Gericht festgestellt, dass sich die eingetragene Form der betroffenen Marke durch die Verwendung von drei schwarzen Streifen auf weißem Grund auszeichnet. Daraus schließt das Gericht, dass diese Marke angesichts ihrer extremen Einfachheit und der Bedeutung, die dem bei der Eintragung verwendeten Farbschema zukommt, dessen Umkehrung nicht als geringfügige Abweichung von der eingetragenen Form der streitigen Marke angesehen werden kann. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass das EUIPO zu Recht die Beweise ausschließen durfte, in denen nicht die in Rede stehende Marke, sondern andere, aus drei weißen (oder hellen) Streifen auf schwarzem (oder dunklem) Grund bestehende Zeichen zu sehen sind.


    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

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