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Document 62017TJ0100

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2018.
BTB Holding Investments SA und Duferco Participations Holding SA gegen Europäische Kommission.
Staatliche Beihilfen – Stahlsektor – Staatliche Beihilfen Belgiens zugunsten mehrerer Unternehmen des Stahlsektors – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden und ihre Rückforderung angeordnet wurde – Begründungspflicht – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers.
Rechtssache T-100/17.

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 11. Dezember 2018 – BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission

(Rechtssache T‑100/17)

„Staatliche Beihilfen – Stahlsektor – Staatliche Beihilfen Belgiens zugunsten mehrerer Unternehmen des Stahlsektors – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden und ihre Rückforderung angeordnet wurde – Begründungspflicht – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Kriterium des privaten Kapitalgebers“

1. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Einbeziehung

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 39-43)

2. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Staat als Anteilseigner eines Unternehmens – Als Träger öffentlicher Gewalt handelnder Staat – Unterscheidung im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers – In die Beurteilung einfließende Gesichtspunkte

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 44-46, 51-53)

3. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Der Kommission obliegende Beweislast – Tragweite

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 47, 48)

4. 

Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsgerichts – Auslegung der Begründung eines Verwaltungsakts – Grenzen

(Art. 263 und 264 AEUV)

(vgl. Rn. 59)

5. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Wesentliches Formerfordernis unabhängig von der Begründetheit der Entscheidung

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 62, 63, 199, 200)

6. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der guten Verwaltung – Sorgfaltspflicht – Reichweite

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41)

(vgl. Rn. 67, 68)

7. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beteiligungsveräußerung – Preisbestimmung – Kriterien

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 73-76)

8. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts – Pflicht des Mitgliedstaats, objektive und überprüfbare Nachweise zu liefern, aus denen die Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit hervorgeht – Der Kommission obliegende Beweislast – Tragweite

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 77-82, 85)

9. 

Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 83, 84)

10. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 86-90, 141, 142)

11. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilungskriterien – Vernünftige Handlungsweise aus der Sicht eines privaten Kapitalgebers, der eine mittel- oder langfristige Politik verfolgt

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 99, 204)

12. 

Staatliche Beihilfen – Begriff – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Kapitaleinlage – Gleichzeitigkeit der Kapitalzuführungen der privaten und öffentlichen Kapitalgeber – Beurteilungskriterien

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

(vgl. Rn. 260, 262-264)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/2041 der Kommission vom 20. Januar 2016 über die von Belgien durchgeführten staatlichen Beihilfen SA.33926 2013/C (ex 2013/NN, 2011/CP) zugunsten von Duferco (ABl. 2016, L 314, S. 22)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die BTB Holding Investments SA und die Duferco Participations Holding SA tragen die Kosten.

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